Mehr Dienstleistungen absetzbar
Ein neues Urteil freut Privathaushalte: Die Liste steuerlich absetzbarer haushaltsnaher Dienstleistungen wird immer länger.
Positive Entwicklung für private Haushalte: Die Liste der steuerlich absetzbaren haushaltsnahen Dienstleistungen wird immer länger. Nach Urteilen zur Absetzbarkeit von Schornsteinfegerkosten oder Kosten zur Hundebetreuung fallen jetzt auch Kosten für Notrufsysteme darunter. So entschied der BFH (jetzt veröffentlichtes Urteil vom 3. 9.2015, Az. VI R 18/14). Konkret geht es um ein Notrufystem innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“. Für die Sicherstellung der Hilfeleistung rund um die Uhr kann nun die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung beträgt bekanntlich 20% der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Steuerjahr. Laut BFH-Urteil gilt die Steuerermäßigung auch für Aufwendungen in einem Heim. Die Dienstleistung muss nur mit einer Hilfe in einem Privathaushalt vergleichbar sein – wie im entschiedenen Fall ein Notrufsystem. Anbei noch ein kleiner Auszug aus der langen Liste absetzbarer Kosten. Sie können steuerlich gegenrechnen: Handwerkerarbeitskosten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Hinzu kommen Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, z. B. die Lohnkosten für Einkaufen von Verbrauchsgütern durch Fremde, Kosten für Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens wie auch Pflege, Versorgung sowie Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen.
Fazit: Rund um Haus und Hof gibt es viele Möglichkeiten, Kosten steuerlich geltend zu machen.