Ministerium präzisiert Steuer-Vorgaben
- Das Besteuerungsrecht für Kapitaleinkünfte im Ausland liegt bei dem Staat, in dem der Anleger ansässig ist. So wird eine Doppelbesteuerung vermieden.
- Welche Steuern aus dem Staat, in dem die Einkünfte erzielt werden, anrechenbar sind, wird in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geklärt. Eine Übersicht über die nationalen Quellensteuern finden Sie auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern (http://tinyurl.com/ntp5c5u).
- Ausländische Kapitaleinkünfte müssen bei der Steuererklärung lediglich auf der Anlage KAP vermerkt werden. Die Anlage AUS muss in den allermeisten Fällen nicht mehr ausgefüllt werden – die Anrechnungs- bzw. Abzugsvorschrift für ausländische Steuern gilt nur noch für Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
Fazit: Die Versteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte ist mit einem relativ hohen Aufwand verbunden, den Sie aber unbedingt leisten sollten. Denn die Finanzämter müssen in jedem Einzelfall die tatsächliche Quellensteuerbelastung im Ursprungsland prüfen – und werden so schnell über etwaige Ungenauigkeiten stolpern.