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Auslandseinkünfte

Ministerium präzisiert Steuer-Vorgaben

Für die Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte gelten jetzt präzisere Vorgaben.
Das Hamburger Finanzministerium hat in einem aktuellen Erlass die Besteuerung von ausländischen Kapitaleinkünften präzisiert. Demnach gelten folgende Grundsätze:
  • Das Besteuerungsrecht für Kapitaleinkünfte im Ausland liegt bei dem Staat, in dem der Anleger ansässig ist. So wird eine Doppelbesteuerung vermieden.
  • Welche Steuern aus dem Staat, in dem die Einkünfte erzielt werden, anrechenbar sind, wird in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geklärt. Eine Übersicht über die nationalen Quellensteuern finden Sie auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern (http://tinyurl.com/ntp5c5u).
  • Ausländische Kapitaleinkünfte müssen bei der Steuererklärung lediglich auf der Anlage KAP vermerkt werden. Die Anlage AUS muss in den allermeisten Fällen nicht mehr ausgefüllt werden – die Anrechnungs- bzw. Abzugsvorschrift für ausländische Steuern gilt nur noch für Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
Außerdem gelten bei ausländischen Kapitaleinkünften erhöhte Mitwirkungspflichten. Laut Finanzministerium dürfen die Finanzämter erklärte Quellensteuerbeträge nur dann anrechnen, wenn sie mit einer Original-Steuerbescheinigung belegt werden. Außerdem müssen die Einkünfte und deren Art mit entsprechenden Urkunden nachgewiesen werden.

Fazit: Die Versteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte ist mit einem relativ hohen Aufwand verbunden, den Sie aber unbedingt leisten sollten. Denn die Finanzämter müssen in jedem Einzelfall die tatsächliche Quellensteuerbelastung im Ursprungsland prüfen – und werden so schnell über etwaige Ungenauigkeiten stolpern.

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