Nur echten Verschleiß abschreiben
Zusätzliche Abschreibungen bei schlechtem Zustand von Immobilien sind möglich. Sie müssen aber gut belegt werden.
Vermieter können bei ihren Objekten zwar außergewöhnliche Abschreibungen steuerlich geltend machen – aber nur bei echtem Verschleiß. Lag ein Mangel dagegen bereits beim Erwerb oder bei der Erstellung einer Immobilie vor, dürfen Vermieter keine zusätzlichen Abschreibungen vornehmen. Auf diese feine Differenzierung wies der Bundesfinanzhof kürzlich in einem Urteil hin (BFH, Urteil vom 8.4. 2014, Az. IX R 7/13). Im entschiedenen Fall war ein Ladenlokal nach dem Ausscheiden des Mieters praktisch nicht mehr vermietbar. Das lag aber nicht daran, dass dieser Mieter die Immobilie durch seinen Gebrauch unüblich stark verschlissen hatte, was hohe Investitionen nötig und außerordentliche Abschreibungen möglich gemacht hätte. Im verhandelten Fall war das Ladengeschäft nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich wegen seiner schlechten Lage kaum vermietbar. Daher kann nur die übliche Abschreibung genutzt werden.
Fazit: Dokumentieren Sie den Zustand einer vermieteten Immobilie (z. B. durch Fotos), um eine überdurchschnittliche Abnutzung belegen zu können. Dann erhalten Sie sich die Möglichkeit, auch außergewöhnliche Abschreibungen nutzen zu können.