Fällt das Ende einer Festsetzungsfrist aufs Wochenende, endet die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Das gilt auch für Feiertage. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil noch einmal bekräftigt (Urteil vom 20.1.2016, Az. VI R 14/15).
Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer beim Finanzamt einen Antrag auf Steuerveranlagung für das Jahr 2007 gestellt. Er hatte sie aus seiner Sicht rechtzeitig am 31.12. beim Finanzamt eingeworfen. Doch das war ein Samstag. Seine Steuererklärung kam daher erst am 2. Januar beim Finanzamt an. Die Finanzverwaltung lehnte es ab, die freiwillige Steuererklärung zu bearbeiten. Denn sie sei erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist am 31.12.2011 eingegangen.
Der BFH widersprach dieser Auslegung unter Hinweis auf die Abgabenordnung. Demnach endet die Frist dann, wenn das Ende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag fällt, mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies erstrecke sich auf alle Arten von Fristen. Damit muss das Finanzamt die Steuererklärung des Arbeitnehmers nun doch noch erledigen.
Fazit: Das Urteil hat dieses Jahr besondere Bedeutung. Denn der 31.12.2016 ist ein Samstag.
Hinweis: Die Frist gilt auch für die vierwöchigen Einspruchsfristen gegen aktuelle Steuerbescheide: Fällt das Ende der Frist auf ein Wochenende, ist der letztmögliche Termin der nächste Werktag.