Nur tatsächlich gezahlte Steuern gelten
Als Erbe müssen Sie Verbindlichkeiten nicht versteuern.
Sie dürfen als Erbe Verbindlichkeiten von der geerbten Summe abziehen. Sie müssen diese damit nicht versteuern. Dies gilt auch für Steuerschulden, die sich aus hinterzogenen Steuern des Verstorbenen ergeben haben. Angerechnet werden darf aber nur die tatsächlich gezahlte Einkommensteuer, entschied der BFH (Urteil vom 28.10.2015, Az. II R 46/13). Ein Erbe hatte die hinterzogenen Steuern seiner Großmutter ordnungsgemäß deklariert. Das Finanzamt verwechselte aber D-Mark und Euro und forderte deshalb zu wenig Einkommensteuer nach. Diese Forderung wurde rechtskräftig und bezahlt. Der Erbe wollte besonders pfiffig sein. Er zahlte die niedrige, aus Versehen festgesetzte Steuer. Gleichzeitig wollte er anschließend die an sich fällige höhere Summe steuerlich geltend machen. Nach dem Motto: Das wäre die korrekte Steuerschuld gewesen. Dies geht nach Meinung des BFH nicht: Nur tatsächlich nachträglich gezahlte Steuern – auch wenn sie falsch berechnet worden waren – sind vom Erbe steuermindernd abziehbar.
Fazit: Eine wirtschaftliche Belastung für Erben stellt nur die Einkommensteuer dar, die tatsächlich vom Fiskus festgesetzt und nachgezahlt worden ist.