Poollösung spart
Sie können Ihre Unternehmensnachfolge über Poolvereinbarungen und Gewinnausschüttungen optimieren. Noch ist das legal.
Prüfen Sie mit Blick auf das kommende Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftssteuer eine Poollösung für Ihre Unternehmensnachfolge. Nach geltendem Recht bringt sie erhebliche steuerliche Vorteile. Da das Bundesverfassungsgericht (Urteil am 17.12.2014) aber gerade „Verschonungsregelungen“ im Visier hat, könnte diese Möglichkeit verbaut werden. Wir rechnen damit, dass Sie noch bis zur neuen gesetzlichen Regelung die bisherigen Vorteile nutzen können. Die Verschonungsregeln besagen bekanntlich, dass Sie 85% des Betriebsvermögens unter bestimmten Bedingungen steuerfrei erhalten (Mindestbeschäftigungszahl, keine Betriebsschließung innerhalb bestimmter Fristen usw.). Deshalb sollten Sie jetzt handeln! Wir erläutern Ihnen, worum es geht: Einzeln erhalten Sie den Verschonungsabschlag nur, wenn Sie mehr als 25% an Gesellschaftsanteilen halten. Haben Sie weniger, schließen Sie sich mit einer Gruppe von Gesellschaftern zusammen. Sie bestimmen vertraglich, dass nur eine einheitliche Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung und die zukünftige Veräußerung nur innerhalb dieser Gesellschaftergruppe oder eines familiären Bündnisses erfolgt. Besteht eine Poolvereinbarung, werden die Anteile der einzelnen Gesellschafter zusammengezählt. Übersteigen die einzelnen Anteile in Summe die magische 25%-Grenze, gilt der Verschonungsabschlag. Nicht nur bei Erbschaften sind Poolvereinbarungen eine gute Lösung. Auch bei der Aufnahme von neuen Gesellschaftern ist dieses Konstrukt sehr hilfreich. Dabei spielt es keine Rolle, ob es fremde Kapitalgeber oder Familienangehörige sind. Denn Sie können Gewinne anders verteilen, als es der Kapitalanteil ergeben würde. Ein Beispiel: Sie übertragen zwei Drittel Ihrer Anteile auf Ihre beiden Söhne. Sie vereinbaren, dass eine einheitliche Stimmabgabe erfolgt und eine zukünftige Veräußerung nur innerhalb der Familie erfolgen kann. Für die nächsten Jahre behält sich der bisherige Inhaber jedoch einen höheren Gewinnanteil von zum Beispiel 50% vor, um seinen bestehenden Erfahrungsschatz und Kundenkontakte auszugleichen. Auch unter fremden Dritten wäre eine abweichende Gewinnverteilung von Vorteil. Oft ist es ja so, dass der Erwerber den hohen Kaufpreis für die Anteile nicht aufbringen kann oder Probleme hat, diesen Kaufpreis zu finanzieren. Die Lösung: Der Kaufpreis wird über zukünftige Gewinne finanziert. Der bisherige Inhaber hält zum Beispiel nur noch 20% der Firma, bekommt jedoch 80% des zukünftigen Gewinns. Der überschüssige Anteil wird auf die bestehende Kaufpreisforderung angerechnet. Dadurch wird auch die hohe progressive Steuerlast vermieden, die bei einer sofortigen Kaufpreiszahlung fällig wäre. Natürlich müssen Sie die Dauer dieser Gewinnverteilung vertraglich regeln.
Fazit: Poolvereinbarungen und Gewinnausschüttungen unabhängig von der Beteiligungsgröße sind ein (noch legales) Gestaltungsmittel, um die Unternehmensnachfolge zu optimieren.