Hier können Sie zwischen der Ansicht für Geschäftskunden und Privatkunden wechseln.
Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
Geschäftskunde
Privatkunde
0,00 €
1777
Erbschaftssteuer

Poollösung spart

Sie können Ihre Unternehmensnachfolge über Poolvereinbarungen und Gewinnausschüttungen optimieren. Noch ist das legal.
Prüfen Sie mit Blick auf das kommende Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftssteuer eine Poollösung für Ihre Unternehmensnachfolge. Nach geltendem Recht bringt sie erhebliche steuerliche Vorteile. Da das Bundesverfassungsgericht (Urteil am 17.12.2014) aber gerade „Verschonungsregelungen“ im Visier hat, könnte diese Möglichkeit verbaut werden. Wir rechnen damit, dass Sie noch bis zur neuen gesetzlichen Regelung die bisherigen Vorteile nutzen können. Die Verschonungsregeln besagen bekanntlich, dass Sie 85% des Betriebsvermögens unter bestimmten Bedingungen steuerfrei erhalten (Mindestbeschäftigungszahl, keine Betriebsschließung innerhalb bestimmter Fristen usw.). Deshalb sollten Sie jetzt handeln! Wir erläutern Ihnen, worum es geht: Einzeln erhalten Sie den Verschonungsabschlag nur, wenn Sie mehr als 25% an Gesellschaftsanteilen halten. Haben Sie weniger, schließen Sie sich mit einer Gruppe von Gesellschaftern zusammen. Sie bestimmen vertraglich, dass nur eine einheitliche Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung und die zukünftige Veräußerung nur innerhalb dieser Gesellschaftergruppe oder eines familiären Bündnisses erfolgt. Besteht eine Poolvereinbarung, werden die Anteile der einzelnen Gesellschafter zusammengezählt. Übersteigen die einzelnen Anteile in Summe die magische 25%-Grenze, gilt der Verschonungsabschlag. Nicht nur bei Erbschaften sind Poolvereinbarungen eine gute Lösung. Auch bei der Aufnahme von neuen Gesellschaftern ist dieses Konstrukt sehr hilfreich. Dabei spielt es keine Rolle, ob es fremde Kapitalgeber oder Familienangehörige sind. Denn Sie können Gewinne anders verteilen, als es der Kapitalanteil ergeben würde. Ein Beispiel: Sie übertragen zwei Drittel Ihrer Anteile auf Ihre beiden Söhne. Sie vereinbaren, dass eine einheitliche Stimmabgabe erfolgt und eine zukünftige Veräußerung nur innerhalb der Familie erfolgen kann. Für die nächsten Jahre behält sich der bisherige Inhaber jedoch einen höheren Gewinnanteil von zum Beispiel 50% vor, um seinen bestehenden Erfahrungsschatz und Kundenkontakte auszugleichen. Auch unter fremden Dritten wäre eine abweichende Gewinnverteilung von Vorteil. Oft ist es ja so, dass der Erwerber den hohen Kaufpreis für die Anteile nicht aufbringen kann oder Probleme hat, diesen Kaufpreis zu finanzieren. Die Lösung: Der Kaufpreis wird über zukünftige Gewinne finanziert. Der bisherige Inhaber hält zum Beispiel nur noch 20% der Firma, bekommt jedoch 80% des zukünftigen Gewinns. Der überschüssige Anteil wird auf die bestehende Kaufpreisforderung angerechnet. Dadurch wird auch die hohe progressive Steuerlast vermieden, die bei einer sofortigen Kaufpreiszahlung fällig wäre. Natürlich müssen Sie die Dauer dieser Gewinnverteilung vertraglich regeln.

Fazit: Poolvereinbarungen und Gewinnausschüttungen unabhängig von der Beteiligungsgröße sind ein (noch legales) Gestaltungsmittel, um die Unternehmensnachfolge zu optimieren.

Meist gelesene Artikel
  • Fuchs plus
  • Falsche "Fairsprechen" entlarven

Unis basteln Greenwashing-Indikator

Viele Unternehmen setzen auf Nachhaltigkeit, einige mogeln dabei aber auch. Das nennt sich Greenwashing und ist ein Image-Risiko. In einem Forschungsprojekt soll nun ein Greenwashing-Indikator entwickelt werden.
  • Fuchs plus
  • Doppelter Urlaubsanspruch bei unrechtmäßiger Kündigung?

Bundesarbeitsgericht löst auf

Bei einer zeitlichen Überschneidung einer rechtswidrigen Kündigung mit einer neuen Beschäftigung könnte theoretisch ein doppelter Urlaubsanspruch entstehen. Das Bundesarbeitsgericht musste jetzt entscheiden, wie damit umzugehen ist.
  • Fuchs plus
  • Forschung zur Rückeinspeisung von Strom aus dem E-Auto

Geld verdienen mit dem Strom-Verkauf aus E-Autos?

Können E-Autos das Stromnetz stabilisieren und der gespeicherte Strom vielleicht sogar ertragreich wieder verkauft werden? Diese Fragen werden in einem Forschungsprojekt untersucht.
Neueste Artikel
  • Fuchs plus
  • Im Fokus: Rendite vom anderen Ende der Welt

Aktien aus Neuseeland

Neuseeland © WaitforLight / stock.adobe.com
Neuseeland liegt am anderen Ende der Welt - und darum selten in den Depots deutscher Anleger. Dabei bieten die Aktien aus dem vielseitigen Land durchaus attraktive Renditen. Nun kommen auch noch Chancen auf Währungsgewinne dazu. FUCHS-Kapital stellt Ihnen aussichtsreiche Aktien mit doppeltem Rendite-Hebel vor.
  • Fuchs plus
  • Bundesfinanzhof urteilte zu verdeckter Gewinnausschütung

Irrtum ist keine vGA

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) können nur bewusst vollzogen werden, nicht aber durch einen Irrtum entstehen. Das ist die Stoßrichtung des Bundesfinanzhofes. Der musste in einem Fall urteilen, in dem einem Gesellschafter unwissentlich Vorteile gewährt wurden.
  • Fuchs plus
  • Teilentgeltlicher Verkauf von GmbH-Anteilen an Angehörige

Verkauf unter Wert ist steuerlich aufzuteilen

Wer GmbH-Anteile unter seinen Anschaffungskosten verkauft, muss den Verkauf steuerlich betrachtet aufteilen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das Urteil hat Folgen für Verkäufer, deren Gewinn dadurch höher ausfällt.
Zum Seitenanfang