Der günstige Abgeltungssteuersatz gilt nun auch für Geschäfte innerhalb von Familien. Bisher waren sich familiär nahestehende Personen grundsätzlich ausgeschlossen und mussten bei Zinsen auf Darlehenseinnahmen den persönlichen Einkommensteuersatz zahlen. Das hat der BFH nun gekippt (Urteile vom 29. April 2014, Az. VIII R 9/13, Az. VIII R 44/13 und Az. VIII R 35/13).
Innerhalb der Familie lassen sich Darlehen bspw. für den Erwerb von Immobilien steueroptimiert einsetzen. Der Gläubiger muss seine Zinseinkünfte mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% versteuern. Der Schuldner kann jedoch die Zinsen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung mit seinem persönlichen Steuersatz steuermindernd berücksichtigen.
Die Voraussetzung: Der Vertrag muss dem Fremdvergleich standhalten. Das heißt:
Es ist die Schriftform erforderlich.
Die Bedingungen, wie Zinsen und Tilgung, müssen dabei festgelegt sein.
Der Zinssatz muss marktüblich sein.
Der Vertrag muss auch tatsächlich umgesetzt werden.
Sie brauchen aber nicht zu vereinbaren, dass Sicherheiten gestellt werden müssen.
Auch die Vorfälligkeitsentschädigung müssen Sie nicht regeln.
Eine Einschränkung gilt: Sie als Darlehensgeber dürfen keine eigenen wirtschaftlichen Interessen an den Einkünften des Darlehensempfängers haben. Im Klartext: Sie dürfen keine Vereinbarung treffen, die beispielsweise die Erträge aus den Immobilien ganz oder teilweise an Sie fließen lässt.
An Ihren eigenen Vorteil dürfen Sie aber schon denken. Bei einer angenommenen Zinszahlung von 20.000 Euro im Jahr zahlen Sie als Darlehensgeber 5.000 Euro Abgeltungssteuer (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Sie sparen demnach bei einem angenommenen Steuersatz von 45% satte 4.000 Euro Steuern.
Sie sparen auch, wenn Sie beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen dem Verwandten den Kaufpreis gegen Zinsen stunden. Dann greift für die Zinseinnahmen die Abgeltungssteuer. Bedingung ist auch hier die o. a. vertragliche Ausgestaltung. Sie dürfen nach der Veräußerung keinen vertraglich abgesicherten Einfluss mehr auf die Geschäfte der Gesellschaft nehmen, etwa auf die Verwendung von Gewinnen.
Sie können auch ein Darlehen an eine GmbH geben. Dabei zahlen Sie nur die Abgeltungssteuer auf die daraus entspringenden Zinsen. Bedingung: Sie können keinen Einfluss auf die Ihrem Partner oder den Kindern gehörende GmbH ausüben. So entschied der BFH (Urteil vom 14.5.2014, Az. VIII R 31/11).
Wenn Sie als Darlehensgeber einer GmbH mit mehr als 10% an derselben beteiligt sind, gilt die normale Einkommensteuer (Entscheidung des BFH vom 29.4.2014, Az. VIII 23/13). Das können Sie aber umgehen: Geben nicht Sie als Gesellschafter, sondern bspw. Ihr nicht an der GmbH beteiligter Ehepartner das Darlehen, greift wieder die Abgeltungssteuer. Allerdings müssen auch hier die Darlehensbedingungen schriftlich vereinbart sein.
Fazit: Die steuerzahlerfreundlichen Urteile des Bundesfinanzhofes öffnen Wege zu einer günstigeren Besteuerung der Zinseinkünfte.