Prozesse gegen Enteignung nicht absetzbar
Werbungsaufwendungen für Vermietung und Verpachtung gelten nicht für Prozesskosten gegen die Enteignung eines dafür vorgesehenen Grundstücks.
Müssen Sie Grundstücke zwangsweise an die öffentliche Hand abgeben, sind Ihre Prozesskosten gegen die Enteignung keine Werbungsaufwendungen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 1.10.2014, Az. IX R 7/14) unter Hinweis auf den grundsätzlichen Charakter der Werbungsaufwendungen für Vermietung und Verpachtung: Diese dienen der Erzielung von Einkünften, nicht der Abwehr von Vermögensansprüchen. Im entschiedenen Fall hatte ein Bundesland zwei unbebaute Grundstücke enteignet. Darauf wollte der Enteignete Immobilien errichten, um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Das Land klagte aber gegen ihn und erzwang die Herausgabe der Grundstücke. Die Prozesskosten sind nur bis zur gesetzlich anerkannten Höchstgrenze geltend zu machen. Denn in diesem Fall war das Gerichtsverfahren zwangsläufig, die a.o. Belastungen waren also unvermeidbar. Sie werden deshalb bis zu einem bestimmten Prozentsatz vom Einkommen anerkannt. Darüber hinaus gehende Aufwendungen sind trotz des beabsichtigten künftigen Zwecks keine Werbungsaufwendungen aus Vermietung und Verpachtung. Diese Auffassung vertritt jedenfalls der BFH.
Fazit: Nur bei direktem Zusammenhang zwischen Kosten und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung werden Werbungsaufwendungen steuerlich anerkannt.