Risikolebensversicherung nicht absetzbar
Beiträge zu einer Risikolebensversicherung wertet der Fiskus nicht als Werbungskosten. Dazu gibt es ein aktuelles Gerichtsurteil.
Beiträge zu einer Risikolebensversicherung können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angerechnet werden. Dies hat jetzt der BFH entschieden und damit frühere Urteile höchstinstanzlich bestätigt (Urteil vom 13.10.2015, Az. IX R 35/14). Dies gilt auch für Risikolebensversicherungen bei einem Immobilienkredit und auch dann, wenn das finanzierende Kreditinstitut den Versicherungsvertragsabschluss zwingend vorgeschrieben hat. Begründung: Eine Risikolebensversicherung hängt in dem Fall zwar wirtschaftlich mit den Vermietungseinkünften zusammen. Sie betrifft aber vorrangig nicht die Immobilie, sondern das Todesfallrisiko und den privaten Vermögensbereich des Immobilienbesitzers. Dieser Zusammenhang mit dem Vermögensbereich schließt einen Werbungskostenabzug aus.
Fazit: Risikolebensversicherungen bleiben damit nur in den engen Grenzen der Höchstbeträge für Sonderausgaben absetzbar.