Sorgfalt oberstes Gebot
Gegen Steuerbescheide müssen Sie rechtzeitig Einspruch einlegen. Um deren Rechtskraft zu vermeiden, sollten Sie einiges beachten.
Wenn Sie nicht rechtzeitig Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einreichen, ist dieser rechtskräftig. Die Finanzbehörde kann aber Schreib- oder Rechenfehler und ähnliche offensichtliche Unrichtigkeiten ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen und auch zu seinen Lasten jederzeit innerhalb der vierjährigen steuerlichen Verjährungsfrist berichtigen. Sie haben aber Glück, wenn das Finanzamt eine offenbar unrichtige Angabe übernimmt. Dann wird sie zu einer eigenen offenbaren Unrichtigkeit bei Erlass des Steuerbescheids, was eine Änderung ermöglicht. Das gilt aber nicht für offenbare Unrichtigkeiten, wenn Ihr Finanzamt ersichtliche Rechtsanwendungsfehler des Steuerberaters aus der Steuererklärung samt Anlagen erkennen kann, den Fehler aber gleichwohl übernommen hat (BFH, Urteil vom 16.9.2015, Az. IX R 37/14). In dem konkreten Fall wurde der Bescheid deshalb nicht geändert. Dies ersparte dem Steuerzahler mehrere 10.000 Euro – es hätte aber auch zu Nachzahlungen kommen können.
Fazit: Nach diesem Urteil gilt noch mehr als vorher: Ihr bester Schutz gegen falsche Steuerbescheide zu Ihren Ungunsten bleibt die Sorgfalt bei der Erstellung und beim Durchsehen der Steuerbescheide.