Steuern sparen mit Forderungsverzicht
Der BFH ermöglicht auch eine Verlustberücksichtigung, wenn ein Gesellschafter nur teilweise auf eine nicht mehr voll werthaltige Darlehensforderung gegen seine finanziell angeschlagene GmbH verzichtet. Mit seinem Urteil wendet sich das oberste Steuergericht gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Ein steuerlicher Verlust entsteht aber nur, wenn der Gesellschafter für den nicht werthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hat. Als Verlust kann nur der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung anerkannt werden.
Beispiel: Ein Gesellschafter hat seiner GmbH ein Darlehen gegeben. Die GmbH gerät anschließend in eine finanzielle Krise. Sie wäre zu einer vollständigen Rückzahlung des Darlehens nicht mehr in der Lage. Jetzt verzichtet der Gesellschafter endgültig und unwiderruflich, also z.B. ohne Besserungsklausel, auf seine komplette Forderung. Dann darf er (soweit für ihn im Zusammenhang mit der GmbH die Abgeltungsteuer nicht anzuwenden ist) den nicht mehr werthaltigen Teil der Forderung als Verlust aus Kapitaleinkünften abziehen.
Fazit: Das geht nur bei einem endgültigen Verzicht und eigenen Anschaffungskosten des Gesellschafters für die Forderung.
Urteil: BFH VIII R 18/16