Steuerprüfung: Abschlussbesprechung hemmt Verjährung
Bei Außenprüfungen beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Abschlussbesprechung. Fällt sie aus, gilt der Termin der letzten Ermittlung.
Bei einer Außenprüfung entsteht die Verjährungsfrist erst mit der Abschlussbesprechung. Nur wenn sie unterbleibt, beginnt die Verjährungsfrist mit dem letzten Ermittlungsergebnis. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 21.7.2016, Az. 1 BvR 3092/15). Damit erhielt der BFH Recht. In dem entschiedenen Fall war 1980 eine Außenprüfung für die Jahre 1974 bis 1978 erfolgt. Nach einer Unterbrechung wurde die Außenprüfung 1995 fortgesetzt, die Abschlussbesprechung fand dann 1996 statt. Der Steuerbescheid erging 1997. Zuletzt hatte das Finanzamt dabei 1989 ermittelt. Außenprüfungen gibt es auch im Privatbereich ab Einkommen oberhalb von 500.000 Euro. Davon ist etwa jeder Dritte in dieser Einkommenskategorie betroffen. Gerade in solchen Fällen können sich die Finanzämter mit dem Karlsruher Urteil im Rücken viel Zeit lassen.
Fazit: Wenn Sie Verschleppung durch den Fiskus befürchten, machen Sie Druck über Ihren Steuerberater. Verzichten Sie gegebenenfalls ausdrücklich auf eine Abschlussbesprechung.