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Urteil zu Handwerkerleistungen

Steuervorteil: Hinfällig bei externer Ausführung

Handwerkerleistungen sind steuerlich nur begünstigt, wenn sie unmittelbar im Haushalt durchgeführt werden.
Handwerkerleistungen sind für Sie steuerlich nur begünstigt, wenn sie im Haushalt durchgeführt werden. Dazu hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ein klärendes Urteil gefällt. Dabei ging es um die Aufarbeitung von Möbeln. Lassen Sie diese zuhause aufarbeiten, gibt es den Steuerbonus. Erfolgt die Restauration in einer Polsterei, können Sie die Kosten nicht steuermindernd ansetzen. Diese Entscheidung fällte nun das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 6.7.2016, Az. K 1252/16). Grund: Die Aufarbeitung der Möbel in einer Polsterei gilt nicht mehr als Handwerkerleistung „im Haushalt“. Damit werden identische Leistungen unterschiedlich behandelt. Dies hat der Gesetzgeber aber bewusst in Kauf genommen, weil er mit der Steuerermäßigung die Schwarzarbeit bei Dienstleistungen im Privathaushalt habe bekämpfen wollen.

Fazit: Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können Sie 20% der Lohnkosten bis zu maximal 4.000 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Aber es muss sich zwingend um Handwerkerleistungen im Haushalt handeln. Die sind eng definiert.

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