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Investieren in ‚Betongold‘

Steuervorteil: Wohnhaus schneller abschreiben

Hauserwerber dürfen steuerlich meist zwei Prozent vom Kaufpreises pro Jahr als AfA abschreiben. Dass dahinter liegende Modell beruht auf einer 50 jährigen Nutzung. Aber was ist, wenn der Hauskäufer eine kürzere Nutzungsdauer mit einer höheren Abschreibung durchsetzen will?

Gute Nachricht für Hauseigentümer ... Eine einfache Begutachtung reicht völlig aus, um eine kürzere Abschreibung bei der Finanzbehörde durchzusetzen. Das hat ein Steuerzahler vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf durchgesetzt. Sie wissen: Hauserwerber dürfen steuerlich meist zwei Prozent vom Kaufpreises pro Jahr als AfA abschreiben. Das dahinter liegende Modell beruht auf einer 50-jährigen Nutzung. Wenn Sie eine kürzere Nutzungsdauer mit einer höheren Abschreibung durchsetzen wollen, müssen Sie kein aufwändiges und vor allem teures Bausubstanzgutachten vorlegen.

Im konkreten Fall belegte der Eigentümer, dass das von ihm gekaufte Haus nur 30 Jahre verwertbar ist. Dazu diente ihm ein Gutachten, das auf Basis des „Modells zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen" entstanden ist. Er beantragte eine höhere jährlich AfA als zwei Prozent.

Das Finanzamt schaltete aber auf stur – und verlor vor Gericht. Jedoch: Der Bundesfinanzhof (BFH) wird sich noch mit der Entscheidung aus Düsseldorf beschäftigen müssen, da eine Revision zugelassen wurde.

Fazit: Eine höhere Gebäude-AfA bei tatsächlich kürzerer wirtschaftlicher Restnutzungsdauer ist möglich und per einfacherem Gutachten nachzuweisen.

Urteil vom 12.7.2019, Az.: 3 K 3307/16 F

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