Stiftung bleibt steuerfrei
Eine nichtrechtsfähige Stiftung muss keine Erbschaftsteuer zahlen. Denn sie ist keine erbschaftsteuerpflichtige Familienstiftung, entschied der Bundesfinanzhof.
Eine nicht rechtsfähige Stiftung muss keine Erbschaftsteuer zahlen. Denn sie ist keine erbschaftsteuerpflichtige Familienstiftung, entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 17.1.2017, Az. II R 26/16). Die Begründung: Eine nicht rechtsfähige Stiftung besitzt kein Vermögen. Somit kann auch keines vererbt werden. Die gesetzlich nicht geregelte nicht rechtsfähige Stiftung ist ein Vermächtnis, durch das ein Stifter ein Vermögen mittels Vertrag oder Verfügung von Todes wegen auf einen Treuhänder überträgt. Der Treuhänder übernimmt und verwaltet das Vermögen entsprechend dem festgelegten Zweck oder nach den Weisungen des Stifters. Erbschaftsteuerpflichtig ist dagegen eine Familienstiftung. Von einer Familienstiftung geht der Gesetzgeber aus, wenn die Stiftung „wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist“. Das Vermögen von Familienstiftungen unterliegt alle 30 Jahre der Erbschaftsteuer. Dadurch soll verhindert werden, dass in Familienstiftungen gebundenes Vermögen auf Generationen der Erbschaftsteuer entzogen wird. Ob eine Stiftung als Familienstiftung anzusehen ist, ergibt sich aus ihrer Satzung.
Fazit: Eine nicht rechtsfähige Stiftung ist eine Möglichkeit, einem persönlichen Anliegen erbschaftsteuerfrei Geltung zu verschaffen.