Verluste gelten
Wie sie Verluste aus Immobilienfonds zu Geld machen können.
Wenn Sie an einem Immobilienfonds Geld verloren haben, können Sie nachträglich steuerlich anrechenbare Werbungskosten geltend machen. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.10.2014, Az. 13 K 1365/12). Der Fall: Eine Beteiligung über 100.000 DM an einem geschlossenen Immobilienfonds erwies sich als Flop. Sie war 1990 eingegangen worden. Die erhofften Mieteinnahmen aus der GbR kamen nicht zustande. Der Investor verkaufte deshalb seinen Gesellschaftsanteil im Jahr 2003. Er musste sogar 4.000 Euro „Prämie“ zahlen, damit ihm dieser abgenommen wurde. Nach der Pleite des Fonds forderte die Bank 2009 den Betrag von 156.000 DM. Die Forderung rührte aus einem gekündigten Darlehen des Fonds her. Die Bank berief sich auf die Nachhaftung des einstigen Beteiligten Der frühere Anteilsinhaber zahlte. Er forderte aber die Anerkennung der Summe als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von seinem Finanzamt ein. Die nachträglichen Kosten erkannte das Finanzgericht teilweise an. Begründung: Das Darlehen sei zur Instandhaltung und Modernisierung der – später vermieteten – Immobilie verwendet worden. Gleiches gelte für die aufgelaufenen Prozesszinsen. Insgesamt seien rund 81.000 Euro abzugsfähig. Hinweis: Laut BFH könnten nachträgliche Schuldzinsen grundsätzlich auch nach einer (anteiligen) Veräußerung einer Immobilie außerhalb der Zehnjahresfrist für private Veräußerungsgeschäfte als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Fazit: Weisen Sie bei einem ähnlichen Vorgang Ihr Finanzamt auf das rechtskräftige Urteil hin. Beim BFH ist Revision eingelegt worden (Az. XI R 42/14). Das Düsseldorfer Urteil wird aber wohl bestätigt.