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Verluste über Depots verrechnen

Wer Depots bei verschiedenen Banken hat, kann seine Verlustverrechnung über alle Depots gegenüber dem Finanzamt machen.
Das Recht, eine Gesamtrechnung zu machen, gilt auch für Altverluste. Eine solche Gesamtverrechnung kann für Anleger unter Umständen günstiger sein als eine Einzelverrechnung. Beispiel: Ein Anleger hatte Depots bei mehreren Banken, außerdem Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 1,28 Mio. Euro. Für das Jahr 2010 wollte er diese Altverluste mit Gewinnen aus dem gleichen Jahr verrechnen. Die Banken hatten bereits für jedes Depot laufende Erträge und Verluste verrechnet. Das Finanzamt nahm diese Beträge und stellte sie den Altverlusten gegenüber – und das, obwohl der Kläger eine Günstigerprüfung beantragt hatte. Mit diesem Vorgehen kam das Finanzamt vor Gericht nicht durch. Düsseldorfer Finanzrichter gaben dem Anleger nun Recht. Das Finanzamt hätte es ermöglichen müssen, bei der Steuerveranlagung die laufenden Verluste depotübergreifend zu verrechnen und daran die Verrechnung der Altverluste anzuknüpfen. Die Antragsveranlagung sei dafür da, dass Umstände einbezogen werden können, die die Bank beim Kapitalertragsteuerabzug nicht berücksichtigen kann – etwa vorhandene Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften (Urteil vom 19.3.2015, Az. 16 K 4467/12 E). Das Finanzamt sei nicht gehindert, eine Verrechnung laufender Verluste mit positiven Einkünften vorzunehmen, ohne an Depotgrenzen gebunden zu sein. Die Gefahr einer Doppelberücksichtigung von Verlusten besteht nach Auffassung des Finanzgerichts nicht.

Fazit: Nutzen Sie wenn möglich die Depotübergreifende Verlusverrechnung. Im Streitfall hat sich die Günstigerprüfung gelohnt: Der Anleger muss nun statt 137.600 Euro Ertrag nur rund 27.800 Euro Ertrag versteuern.

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