Vorsicht bei Modellen
Steuersparanlagen müssen individuell gestaltet werden. Sonst geht der Steuervorteil verloren.
Der BFH hat Klarheit zur Anerkennung von Verlustzuweisungen geschaffen. Im Kern geht es darum, wann eine Steuerersparnis auf einem „Modell“ beruht, das nur zu diesem Zweck ersonnen wurde. Die Richter urteilten: modellhaft = steuerschädlich. Fällt eine Beteiligung unter die Norm „Modell“, dürfen die angefallenen Verluste nur mit zukünftigen Gewinnen aus eben dieser Beteiligung verrechnet werden (Urteil vom 6.2.2014, Az. IV R 59/10). Die Verluste dürfen nicht zurückübertragen werden. Der sogenannte Verlustausgleich innerhalb der verschiedenen Einkünfte findet dann nicht statt. Als modellhaft werteten die Richter vorgefertigte Konzepte. „Vorgefertigt“ ist ein Konzept, wenn der Anleger es vorfindet und zumindest dessen wesentliche Grundlagen für ein geplantes Vorhaben einsetzen kann. Das gilt, wenn mit einem Konzeptpapier (Prospekt) die Anlage detailliert aufgeführt wird und die Erzielung steuerlicher Verluste wesentlicher Bestandteil der Planung ist. Ein weiteres Charakteristikum für ein vorgefertigtes Konzept ist, dass die Anleger an der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung nicht aktiv beteiligt werden. „Nicht vorgefertigt“ ist, wenn Sie selbst aktiv werden müssen, um die gewünschten Verluste zu erzielen. Dazu reicht bspw. die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages, durch den für die betreffende Beteiligung erst ein steuerlicher Verlust erzielt wird. Sie vermeiden die modellhafte Gestaltung, wenn Sie wie folgt vorgehen: Das Konzeptpapier (Prospekt) darf keine steuerlichen Verluste vorsehen, sondern ermittelt Renditeaussichten aufgrund von Gewinnen. Es dürfen weder schriftlich noch nachweisbar mündlich Steuervorteile durch Verlustzuweisungen versprochen werden. Modellhafte Gestaltung liegt vor, wenn ... die prognostizierte Rendite mit Verlustzuweisungen in der Anlaufphase ermittelt wird. im Beratungsprotokoll eindeutig vermerkt ist, dass das Konzept jederzeit geändert werden kann und dass Verluste in der Anlaufphase nicht ausgeschlossen sind.
Fazit: Lassen Sie Ihren Steuerberater die Gefahren der Verlustbeschränkung prüfen.