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Erbrecht | Ausland

Vorsicht, Erbrechtsfalle!

Die Gültigkeit der neuen EU-Erbrechtsverordnung rückt näher. Sie birgt einige Fallen.
Wer ein Häuschen im Ausland hat und dies regelmäßig nutzt, sollte in den nächsten Monaten unbedingt sein Testament überprüfen. Denn ab 17. August gilt die neue EU-Erbrechtsverordnung. Zwar ist sie schon seit Sommer 2012 in Kraft. Aber erst in diesem Jahr entfaltet sie rechtliche Wirkung. Und die kann es in sich haben. Denn bei grenzüberschreitenden Erbfällen ist dann für den gesamten Nachlass die Rechtsordnung des Staates zuständig, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Darauf weist die Deutsche und Schweizerische Schutzgemeinschaft für Auslandsgrundbesitz ausdrücklich hin. Das Problem: Kaum jemand kennt das Erbrecht seiner Wahlheimat. In Schweden erbt unter Umständen der Ehegatte alleine. In Frankreich haben Ehepartner meist nur eine Art Nießbrauch am Nachlass. Vor ungewollten Rechtsfolgen kann man sich durch einen Passus im Testament schützen. Dieser kann bestimmen, dass auf jeden Fall deutsches Erbrecht Anwendung finden soll. Wichtig ist, dass im Testament nicht mit den „falschen“ Begriffen operiert wird. Frankreich, Spanien und Italien erkennen das im deutschen Recht vorgesehene Ehegattentestament („Berliner Testament“) nicht an. Darin setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Wer von Deutschland mit seinem Ehepartner nach Mallorca gezogen ist und noch hier sein Testament machte, steht möglicherweise beim Ableben des Partners vor der Situation, dass die einst gemachten Verfügungen nicht anerkannt werden.

Fazit: Zögern Sie die Überprüfung ihrer letztwilligen Verfügung nicht hinaus. Machen Sie ggf. Ihre Eltern auf diesen Punkt aufmerksam.

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