Vorsicht mit Arbeit vor Studium
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Wer sich vor dem Studium in die Praxis stürzt, schadet seinem Anspruch auf Kindergeld.
Nur für die Erstausbildung gibt es Kindergeld. Ein Studium nach dem Abitur und einer kaufmännischen Ausbildung mit zwischenzeitlicher Berufstätigkeit ist kindergeldrechtlich dagegen kein integrativer Bestandteil einer „einheitlichen Erstausbildung“, entschied der BFH (Urteil vom 4.2.2016, Az. III R 14/15). Nach einer ersten Ausbildung gibt es Kindergeld nur dann, wenn das Kind keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Unschädlich für den Kindergeldanspruch für volljähriger Kinder während einer zweiten Berufsausbildung (Studium) sind nur Ausbildungsvergütungen oder ein Minijob (geringfügige Beschäftigung). Im entschiedenen Fall arbeitete eine junge Frau nach ihrer kaufmännischen Ausbildung. Während dieser Wartezeit auf einen Studienplatz war sie aber mehr als 20 Stunden in der Woche, also nicht mehr geringfügig, berufstätig.
Fazit: Nach der Ausbildung muss so rasch wie möglich studiert und darf nicht voll gearbeitet werden. Sonst entfällt der Kindergeldanspruch.