Vorsorge für Todesfall
Auch Unterhaltskosten gelten als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer. Dazu gibt es ein neues Urteil des BFH.
Unterhaltszahlungen an geschiedene Ehefrauen/-männer können Sie als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer abziehen. Beerdigungskosten fallen aber nicht unter „Unterhalt“, entschied der BFH (Urteil vom 20.8.2014, Az. X R 26/12). Der Grund: Unterhalt an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten können Sie grundsätzlich bis maximal 13.805 Euro p. a. als Sonderausgabe von der Einkommensteuer absetzbar. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss aber den erhaltenen Unterhalt versteuern und hierzu ausdrücklich und unwiderruflich seine Zustimmung erteilen (eigenes Formular: Anlage U). Nach dem Tod entfällt die Steuerpflicht also auch die Absetzbarkeit von Beerdigungskosten. Sind Sie juristisch oder moralisch verpflichtet, die Beerdigungskosten zu übernehmen, können Sie vorsorgen. Erreichen Ihre normalen Unterhaltshaltungskosten nicht den absetzbaren Höchstbetrag, können Sie eine für die Beerdigungskosten gedachte Extrasumme draufpacken – und deren Verfügbarkeit beim Ableben sicherstellen.
Fazit: Der Tod beendet auch die steuerlichen Folgen einer Scheidung – zumindest was den Sonderausgabenabzug angeht.