Was das Finanzamt tun muss
Rechtshilfebelehrungen sind bei Steuerbescheiden vorgeschrieben. Es reicht aber der bloße Hinweis auf einen Gesetzestext.
Das Finanzamt muss jedem Bescheid eine Rechtshilfebelehrung beifügen. Diese muss aber nicht detailliert über bspw. noch nicht endgültig entschiedene Steuerfragen aufklären. Sie muss auch nicht extra auf die Möglichkeit zur Einlegung von Einsprüchen per Email oder auf sonstigem elektronischen Wege hinweisen. Es genügt eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts von §357 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung (...schriftliche Einreichung des Einspruchs oder Erklärung zur Niederschrift…). So entschied der BFH (Urteil vom 18. 3. 2014, Az. VIII R 33/12). Fehlt diese Belehrung ganz oder ist sie sachlich falsch, können Sie sich mit Ihrem Einspruch ein Jahr Zeit lassen. Sachlich falsch wäre es bspw., wenn Ihr Finanzamt keine „verständliche Erläuterung zum Fristbeginn“ gibt. Dafür reicht aber eine abstrakte Belehrung anhand des Gesetzestextes über die vorgeschriebene Anfechtungsfrist. Die Behörde muss Sie also nicht extra auf die geltende Monatsfrist hinweisen
Fazit: Lassen Sie Ihren Steuerberater prüfen, ob eine Rechtsmittelbelehrung den Ansprüchen genügt.