Wenn der Arbeitgeber die Anmeldung zur GKV vergisst
Hat es Ihr Arbeitgeber versäumt, Sie zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung anzumelden, müssen Sie das obendrein steuerlich büßen. Sie werden dann ja einen bestehenden privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag nicht mit Wirkung auf den Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gekündigt haben, sondern dieser wird weiterlaufen.
Die Mehrbelastung müssen Sie i.d.R. voll übernehmen. Als faktisches Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse mit zusätzlich freiwillig privater Krankenversicherung können Sie bei der Einkommensteuer lediglich die Beiträge als Sonderausgaben abziehen, die Sie an die gesetzliche Krankenversicherung entrichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG). Die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge fallen nicht unter die Sonderausgaben. Sie können daher auch nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.
Fazit: Die Beiträge zur PKV fallen in den gemeinsamen Topf mit den übrigen z. B. Haftpflichtversicherungen und wirken sich dort regelmäßig nicht oder allenfalls marginal steuermindernd aus.
Urteil: BFH, X B 56/19
Hinweis: Seit 2010 hat sich die Berechnung der abzugsfähigen „sonstigen Vorsorgeaufwendungen" geändert. Es gibt gesetzliche Höchstbeträge: 1.900,00 EUR für Angestellte und Beamte und 2.800,00 EUR für Selbstständige. Die Beiträge für eine Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung sind immer der Höhe nach unbegrenzt als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Auch wenn sie höher sind als der gesetzliche Höchstbetrag. Fallen Krankenversicherungsbeiträge nicht unter dieses gesetzliche Regelung, werden sie steuerlich wie Beiträge zu anderen Versicherungen behandelt.