Xetra-Gold definitiv steuerfrei
Wie ist Xetra-Gold steuerlich zu behandeln? Ein aktuelles Urteil stärkt Verkäufern den Rücken.
Ein Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) stärkt Verkäufern von Xetra-Gold den Rücken. Denn die lange diskutierte Streitfrage, wie ein Verkauf des Gold-Papiers steuerlich zu behandeln sei, ist nun höchstrichterlich geklärt. Sie wissen: Xetra-Gold ist ein Wertpapier, das aber auch zur Auslieferung des Gegenwertes in physischem Gold berechtigt. Der BFH hat nun in zwei Urteilen klargestellt, dass sowohl der Verkauf des Papiers als auch die Einlösung des Goldes steuerfrei ist (Urteile vom 12.5.2015; Az. VIII R 4/15 und VIII R 35/14). In den zugrundeliegenden Fällen hatte ein Anleger sein Xetra-Gold nach einem Jahr mit Gewinn veräußert. Der andere Investor ließ sich dagegen das verbriefte Gold aushändigen. Die zuständigen Finanzämter besteuerten den erzielten Gewinn jeweils als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese Auslegung kassierte der BFH nun. Der Gewinn aus einer Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold stelle schon deswegen keine steuerbaren Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, weil die Schuldverschreibung keine Kapitalforderung verbriefe. Im Gegenteil: Hier werde eine Sachleistung festgeschrieben, nämlich die Lieferung von Gold. Die Richter argumentierten weiter, dass der Anspruch darauf auch nicht dadurch zu einer Kapitalforderung werde, dass zahlreiche Anleger Xetra-Gold an der Börse handelten.
Fazit: Der Verkauf von Xetra-Gold ist dem Verkauf von physischem Gold steuerlich gleichzustellen. Für Investoren bedeutet das Urteil, dass Gewinne nach Ablauf einer Haltefrist von 12 Monaten in jedem Fall steuerfrei sind