Lassen Sie sich Gold physisch aushändigen, so ist dies steuerfrei. Dies gilt auch für Lieferungen im Rahmen von Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen. Sie gewähren einen Anspruch auf physische Lieferung. Diese Ansicht vertritt das Finanzgericht Münster.
Die Inanspruchnahme des Rechtes auf eine Goldlieferung ist kein steuerlich anzusetzender Verkauf. Die Bank des Klagenden hatte dies, wie auch die Finanzbehörde, anders gewertet. Deshalb hatte sie auf den Goldpreis Abgeltungssteuer erhoben. Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger jetzt Recht. Es sei keine Einnahme erzielt, sondern nur ein einmal erworbenes Recht ausgeübt worden. Steuer werde nur beim tatsächlichen Verkauf fällig.
Hinweis: Der Fall soll vom BFH grundsätzlich entschieden werden. Dennoch sollten Sie unter Hinweis auf das Urteil gegen etwaige andere Bescheide Ihres Finanzamtes Einspruch einlegen.
Fazit: Der BFH wird sich schwer tun, die Argumente der Münsteraner Richter zu entkräften.