Zehn Jahre sind zu viel
Werbungsaufwendungen für die Kosten einer zur Vermietung anstehenden, aber noch nicht vermieteten Wohnung sind möglich. Der Leerstand darf aber nicht zehn Jahre oder mehr dauern.
Steht Ihre Immobilie zeitweilig leer, können Sie die Kosten dafür als vorweggenommene Werbungsaufwendungen aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Das gilt für Abschreibungen, Zinsen oder laufende Kosten, die steuermindernd als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt werden. Ihre Bedingung: Sie müssen sich definitiv entschlossen haben, die Wohnung zu vermieten. Und dabei müssen Sie bleiben. Die Dauer des steuerlich begünstigten Leerstandes ist nicht unbegrenzt. Meist sehen die Finanzämter ein paar Jahre zu. Über zehn Jahre Leerstand akzeptieren sie aber nicht. Und das zu recht, meint der BFH (Urteil vom 16.6.2015, Az. IX R 27/14). Der lange Zeitraum bedeutet laut BFH, dass es keine echte Vermietungsabsicht mehr gab. Insofern waren die Werbungsaufwendungen bei der Festsetzung der Steuerhöhe nicht zu berücksichtigen. Das war problemlos möglich, weil das Finanzamt die Bescheide hinsichtlich der Vermietung nicht endgültig, sondern nur nach § 165 der Abgabenordnung vorläufig erlassen hatte – und deshalb rückwirkend streichen konnte. Im vorliegenden Fall stand die Wohnung 14 Jahre leer. Zwar schaltete der Vermieter in spe immer mal wieder eine Anzeige (ebenfalls Werbungskosten!), um einen Mieter zu finden. Nach dem langen Leerstand bewies dies dem BFH aber die für den Verlustabzug erforderliche „Einkünfteerzielungsabsicht“ für das Mietobjekt nicht mehr.
Fazit: Langer Leerstand funktioniert als Steuersparmodell nicht.