Zeitentschädigung steuerfrei
Entschädigungen für ehrenamtliche Richter sind teilweise jetzt zusätzlich steuerfrei.
Entschädigungen für ehrenamtliche Richter sind jetzt zu größeren Teilen steuerfrei. Neu ist, dass auch die Entschädigung für den Zeitaufwand nicht versteuert werden muss. So entschied der BFH (Urteil vom 3.8.2016. Az. IX R 10/16). Das sind derzeit 6 Euro je Stunde. Weiterhin steuerfrei bleiben die Erstattung von Fahrtkosten, Parkgebühren oder für sonstigen Aufwand wie Fachliteratur. Sie müssen sich aber zwischen dem Ersatz des Aufwandes und dem Steuerfreibetrag für’s Ehrenamt von 720 Euro im Jahr entscheiden. Nicht steuerfrei bleibt der Ersatz des Verdienstausfalls. Sind Sie Selbständiger oder Unternehmer, müssen Sie allerdings genau belegen, wie hoch Ihr Verdienstausfall pro Stunde (und womöglich wieso gerade am Tag Ihres richterlichen Ehrenamtes) ist. Bei Arbeitnehmern ist die Rechnung – wenn der Arbeitgeber nicht ohnehin auf eine Entgeltkürzung verzichtet – deutlich einfacher. Fazit: Eine kleine zusätzliche Anerkennung des zwangsweisen Ehrenamtes durch den BFH.