Steuern bei vorzeitiger Auflösung
Erträge aus Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind regelmäßig steuerfrei. Aber keine Regel ohne Ausnahme. Und die sollten Sie kennen.
Selbst auf Erträge aus alten Lebensversicherungen können Steuern anfallen. An sich sind die Erträge von Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, steuerfrei. Sie werden aber steuerpflichtig, wenn die Police mit Gewinn verkauft wurde und die Mindestlaufzeit von zwölf Jahren noch nicht erreicht ist. Steuerpflicht besteht auch, wenn der Versicherte mit seinem Vertrag zuvor einen Kredit abgesichert hatte. Diese Regelung gilt ebenfalls für fondsgebundene Lebensversicherungen.
Wenn die eingezahlten Versicherungsbeiträge höher sind als der Verkaufserlös, darf der Verlust bei den Kapitaleinkünften abgesetzt werden. Das entschied der BFH jetzt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (Urteil vom 14.3. 2017, Az. VIII R 38/15). Ein ähnliches Urteil gibt es für gekündigte Sterbegeldversicherungen (s.u.). Seit 2009 – dem Jahr der Einführung der Abgeltungssteuer – abgeschlossene Verträge sind grundsätzlich unabhängig von der Haltedauer des Vertrages steuerpflichtig.
Fazit: Verkäufe von Altverträgen lohnen sich nur nach Auslaufen der zwölf Jahre, also spätestens Anfang 2018.