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Haushaltsnahe Dienstleistungen

Steuern: Finanzministerium stellt Grundsätze klar

Das Bundesfinanzministerium hat Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von haushaltsnahen Dienstleistungen aufgestellt.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf die Fülle von Urteilen zur steuerlichen Behandlung haushaltsnaher Dienstleistungen reagiert. Mit einem neuen Anwendungsschreiben in Abstimmung mit den Ländern (9.11.2016, Az. IV C 8 – S-2296-b/07/10003:008) werden einige Änderungen festgelegt:
  • Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen. Voraussetzung ist, dass die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.

  • Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein. Im Anwendungsschreiben finden Sie einige Beispiele dafür.

  • Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. So können bspw. die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜV bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.

  • Auch für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem gibt es den Steuerzuschuss. Die Hilfeleistung muss innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ angeboten werden.

  • Wenn Sie Ihre Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lassen, gibt es ebenfalls den Zuschuss. Das gilt bspw. für das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres.

Für alle o.a. Dienste gilt die Steuerermäßigung. Sie beträgt bekanntlich 20% von höchstens 2.000 Euro im Jahr – und dies nur für die Personal-, nicht für die Materialkosten. Tipp: Wenn Sie größere Aufträge haben, lassen Sie einen Teil noch im Dezember, den Rest dann im neuen Jahr durchführen. Dann gibt es die „Prämie“ doppelt. Allerdings muss es eine Rechnung geben und gezahlt werden darf nicht in bar.

Fazit: Die Klarstellung bringt mehr Rechtssicherheit.

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