Umbau nur periodenecht ansetzbar
Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Aber um den Steuervorteil voll auszuschöpfen, müssen Sie einen Trick anwenden.
Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau können nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem die Kosten anfallen. Sie gelten als außergewöhnliche Belastung. Das gilt auch, wenn die Aufwendungen in diesem Jahr höher sind als der gesamte Verdienst des Steuerzahlers und sich die Aufwendungen teilweise nicht steuerlich auswirken. Auch unter Billigkeitsgesichtspunkten ist es dann grundsätzlich nicht möglich, den Aufwand steuerlich auf mehrere Jahre zu verteilen (BFH, Urteil vom 12. 7. 2017, Az.VI R 36/15).
In dem entschiedenen Fall musste ein Einfamilienhaus wegen eines behinderten Kindes umgebaut werden. Die Kosten überstiegen in diesem Jahr das steuerliche Einkommen. Den Umbau hatten die Eltern binnen eines Jahres gezahlt. Sie mussten zwar keine Einkommensteuer mehr zahlen. Dieser Steuervorteil schöpfte aber die an sich zu berücksichtigende Summe der außergewöhnlichen Belastung nicht aus. Einen Übertrag auf das nächste oder folgende Jahre ließ der BFH nicht zu.
Fazit: Wenn es möglich ist, sollten Sie einen teuren Umbau in mehreren Steuerjahren durchziehen und abrechnen, um keinen Steuervorteil zu verlieren.