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Bei eigenem Zähler ist der Mieter Vertragspartner des Energieversorgers

Vermieter haftet nicht für Strom des Mieters

Für mehr als 8.000 Wohnungen in Hamburg gab es in 2019 eine Stromsperre, weil niemand die Rechnung bezahlen wollte. Muss in diesen Fällen notfalls auch der Vermieter die ausstehenden Beträge begleichen?

Hat eine vermietete Wohnung in einem Mehrfamilienhaus einen eigenen Stromzähler, ist der Mieter und nicht der Hauseigentümer Vertragspartner des Stromversorgers, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Ein Energieversorger im Hamburger Umland verlangt vom Eigentümer eines Mehrfamilienhauses die Zahlung der Stromkosten in Höhe von 360 Euro für eine der in seinem Haus befindlichen Wohnungen. Außerdem wollte er die Kosten von 48 Euro für einen Sperrversuch kassieren. 

Mietvertrag regelt Stromversorgung

Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Wohnungsnutzer direkt mit dem Versorger einen Vertrag über Stromversorgung abschließt. 

Die Richter in Karlsruhe betonten, dass es darauf ankomme, wer den Strom verbraucht und nicht wo der Zähler angebracht ist. Bei einer vermieteten Wohnung sei dies typischerweise der Mieter.

Urteil: BGH vom 27.11.2019, Az.: VIII ZR 165/18

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