Volle Aufklärungspflicht
Der BGH hat entschieden: Seit dem 1. 8. müssen Banken und Sparkassen ihre Kunden vollständig über versteckte Innenprovisionen aufklären.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil aus dem Juni eine neue Ära der Aufklärungspflichten für Banken und Sparkassen begründet. Diese müssen ihre Kunden seit dem 1. August vollständig über den Empfang versteckter Innenprovisionen von Seiten Dritter – unabhängig von deren Höhe – aufklären. Die feinsinnige Differenzierung zwischen Rückvergütung und Innenprovision ist damit obsolet. Der Bonner Fachanwalt Volker Lang bezeichnet die Entscheidung gar als „bahnbrechend“. Über vereinnahmte Rückvergütungen müssen Banken ohnehin seit Langem aufklären. Dabei handelt es sich in der Regel um umsatzabhängige Provisionen. Diese werden aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt. Vertriebsprovisionen sind nach Ansicht des Gerichts etwas anderes, nämlich Innenprovisionen. Hier handele es sich um Zahlungen, die versteckt aus dem Anlagebetrag geleistet werden. Wenn eine Bank in der Vergangenheit nicht über Innenprovisionen aufgeklärt hat, trifft sie kein Verschulden. Anders sieht es mit Beratungsverträgen ab dem 1.8.2014 aus. Seitdem muss die beratende Bank den Anleger über den Rückfluss versteckter Innenprovisionen Dritter aufklären. Das Gericht baut sein Urteil wesentlich auf dem umfassenden Transparenzgebot auf, das der Gesetzgeber inzwischen für den provisionsbasierten Vertrieb von Kapitalanlagen geschaffen hat. Dies müsse dann auch für den zivilrechtlichen Bereich der Aufklärungspflichten gelten, meint der BGH (Urteil vom 3.6.2014, Az.: XI 2R 147/12).
Fazit: Seit dem 1.8.2014 müssen Banken über alle Arten von Provisionen von dritter Seite aufklären. Diese Pflicht gilt ausdrücklich auch für „freie Anlageberater“, die nur der Gewerbeordnung unterliegen.