Vorsicht bei der Umlage von Concierge-Kosten
In vielen Pariser Wohnhäusern kommt keiner unbemerkt an ihnen vorbei: Concierges wachen darüber, wer ein- und ausgeht. Auch in deutschen Städten hat diese Wachdienst-Variante viele Freunde. Fragt sich nur, ob die dadurch entstehenden Kosten umlagefähig sind?
Die Kosten eines 24-Stunden-Concierge- und Wachdienstes sind in bestimmten Fällen als Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Voraussetzung ist, allerdings dass dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Außerdem muss auch eine konkrete Notwendigkeit bestehen. Diese ist vom Vermieter darzulegen. So hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden.
Allgemeine Gefahrenlage reicht nicht
Beim Nachweis des Bedarfs, reicht es nicht auf die allgemeine Gefahrenlage, wie sie innerhalb einer Großstadt üblich ist, abzustellen. Vielmehr müsse der Vermieter darlegen, welche konkreten Bedrohungen für die Mieter bzw. welches konkrete Sicherheitsbedürfnis bestehen.
Im konkreten Fall wollte die Vermieterin Vandalismus-Schäden, das Abstellen von Sperrmüll verhindern und die Wohnanlage aufwerten. Das reichte den Richtern allerdings nicht: Diese Punkte lägen im überwiegenden Interesse der Vermieterin. Dies könne keine Umlage der Kosten auf die Mieter rechtfertigen.
Fazit: Die Umlagefähigkeit von Concierge- und Wachdienstkosten sind nur möglich, wenn dies wirklich notwendig und im Mietvertrag so geregelt ist.
Urteil: LG Berlin vom 8.7.2019, Az.: 65 S 231/18