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Dauerhafte Einblendung der Risikowarnung in ausreichend großer Schriftgröße

Warnhinweise in der Werbung für Vermögensanlagen

Die Werbung für Vermögensanlagen und Wertpapiere ist zwar gesetzlich klar reguliert. Die Vorschriften werden aber nicht immer beachtet. Bei einer Stichprobe im Auftrag der Hessischen Verbraucherzentrale zeigten sich erhebliche Mängel.

Der im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) vorgeschriebene Warnhinweis: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen“, muss bei Werbung für Vermögensanlagen, die sich an Verbraucher richten, unübersehbar angebracht sein. 

Bei den für die Hessische Verbraucherzentrale untersuchten Werbung für 34 Vermögensanlagen war in 29 Fällen dieser Warnhinweis vorhanden. In 13 Fällen war er allerdings nicht deutlich genug hervorgehoben.

Einblendung muss lesbar sein

Wird ein Werbevideo eingesetzt, ist die Warnung sogar dauerhaft einzublenden und dies in einer gut lesbaren Schriftgröße. Das entschied das Landgericht (LG) Hamburg. 

Im konkreten Fall war der Hinweis nur für rund zwei Sekunden sichtbar und überdies in einer zu kleinen Schrift. Das reichte den Richtern nicht.

Urteil: LG Hamburg vom 28.11.2019, Az.: 312 O 279/18

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