Warnhinweise in der Werbung für Vermögensanlagen
Der im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) vorgeschriebene Warnhinweis: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen“, muss bei Werbung für Vermögensanlagen, die sich an Verbraucher richten, unübersehbar angebracht sein.
Bei den für die Hessische Verbraucherzentrale untersuchten Werbung für 34 Vermögensanlagen war in 29 Fällen dieser Warnhinweis vorhanden. In 13 Fällen war er allerdings nicht deutlich genug hervorgehoben.
Einblendung muss lesbar sein
Wird ein Werbevideo eingesetzt, ist die Warnung sogar dauerhaft einzublenden und dies in einer gut lesbaren Schriftgröße. Das entschied das Landgericht (LG) Hamburg.
Im konkreten Fall war der Hinweis nur für rund zwei Sekunden sichtbar und überdies in einer zu kleinen Schrift. Das reichte den Richtern nicht.
Urteil: LG Hamburg vom 28.11.2019, Az.: 312 O 279/18