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Anlageberatung

Was Vermittler dürfen

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs gibt Vermögensverwaltern mehr Freiraum, Kunden anzusprechen. Danach ist allein die Vermittlung eines Vermögensverwaltungsvertrages noch keine erlaubnispflichtige Handlung. Doch der Pfad, auf dem sie sich bewegen, ist schmal.
Seit einigen Jahren ist die Vermögensverwaltung in Europa streng reguliert. Die Regulierungsrichtlinie MiFid I – eine zweite, noch strengere Fassung tritt Anfang 2018 in Kraft – schreibt vor, was bei der Beratung von Anlegern erlaubt ist und was nicht bzw. wann Vermögensverwalter haften. Das hat bereits dazu geführt, dass viele Banken Kunden gar nicht mehr beraten. Als Anleger sollten Sie wissen, wo die Grenze von der Vermittlung zur Vermögensverwaltung verläuft. So darf ein Vermittler nur Dinge tun, die den Abschluss des Vertrags mit dem Vermögensverwalter fördern. Er kann die Funktionsweise der angebotenen Vermögensverwaltung erläutern, er kann Kundenangaben zur Prüfung der Eignung der Vermögensverwaltung in der angebotenen Form einholen, aber auch Restriktionen, die der Kunde vorgeben möchte, wie etwa, in bestimmte Wertpapiere oder Anlageklassen wie Hedgefonds nicht zu investieren. Die Festlegung einer Anlagestrategie hingegen ist bereits Teil der Vermögensverwaltung. Sobald ein Vermittler mit Ihnen darüber spricht, überschreitet er mit einiger Sicherheit die Grenze zur Vermögensverwaltung. Und es gibt noch eine Einschränkung. Eine Vergütung für die Kundenzuführung durch einen Vermögensverwalter darf der Vermittler nur dann entgegennehmen, wenn sein Engagement geeignet ist, die Qualität der Dienstleistung für den Kunden zu verbessern. Hier haben die Gerichte freilich Interpretationsspielraum. Ab 2018 dürfen unabhängige Berater überhaupt keine Provisionen mehr erhalten. Sie dürfen nur kostenpflichtige Dienste anbieten. Banken und Vermögensverwalter müssen sich zuvor entscheiden, ob sie unabhängig oder provisionsabhängig unterwegs sein wollen.

Fazit: Für Kunden entstehen durch das Urteil sicher keine Nachteile. Der Vermittler ist dagegen auf einem rechtlich schmalen Pfad unterwegs.

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