Widerspruch bei Familie möglich
Eine Untervermieterlaubnis für die gesamte Wohnung können Vermieter verweigern. Das gilt auch bei Lebenspartnern oder Familienangehörigen des Hauptmieters.
Für die Untervermietung von Wohnungen gibt es eine Detailregelung, auf die ein neues Urteil hinweist. Demnach ist die Zustimmung des Vermieters weiterhin für jede Untervermietung erforderlich. Zudem gilt, dass Vermieter diese laut § 553 BGB bspw. dann nicht verweigern können, wenn ein enger Familienangehöriger oder ein Lebenspartner des Hauptmieters in einen Teil der Wohnung einziehen soll. Der Hauptmieter muss dann aber auf jeden Fall in der Wohnung präsent sein und dies auch durch die Zimmernutzung belegen können. So entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 26. Januar 2017, Az. 21 C 55/16).
Es gibt für Vermieter ein Verweigerungsrecht für Untervermietungen. Das besteht dann, wenn die gesamte Wohnung untervermietet werden soll – und das gilt auch bei Lebenspartnern oder Familienangehörigen des Hauptmieters. Hält sich der Mieter nicht daran, dürfen Vermieter auch fristlos kündigen.
Fehlendes Nutzungsinteresse begründet Kündigungsrecht
Die Begründung für dieses Urteil stellt auf das Nutzungsinteresse des Hauptmieters ab. Denn eine Untervermietung setzt laut Gericht ein gewisses Interesse des Mieters an der Aufrechterhaltung der Sachherrschaft über die Wohnung und ihren Behalt voraus. Daran fehle es aber regelmäßig, wenn der Mieter Dritten den Gebrauch des Mietobjekts vollständig überlässt und kein Interesse an der Mitbenutzung besteht. Ausnahme: Eine berufliche oder krankheitsbedingte Abwesenheit.Fazit: Untervermietungen können untersagt werden, wenn der Hauptmieter kein offensichtliches Nutzungsinteresse mehr an der Wohnung hat.