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Verwaltungsgericht räumt Gemeinden keine Übergangsfrist ein

Zweitwohnungsteuer zurückgezahlt

Verwaltungsgerichte dürfen keine Karenzzeiten einräumen. Verschiedene Gemeinden, die eine Zweitwohnungssteuer erhoben hatten, hatten aber darauf gesetzt. Sie müssen nun bluten. Freuen dürfen sich einige Steuerzahler.

Gute Nachricht für Besitzer einer Zweitwohnung/Ferienwohnung. Die Gemeinde Timmendorfer Strand muss 2,3 Mio. Euro an die Steuerzahler zurückzahlen, die sie aus einer Zweitwohnungssteuer kassiert hat. Die Gemeinderäte setzten auf eine Rechenformel, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits im Juli 2019 aus dem Verkehr gezogen hat.

Wird die kommunale Zweitwohnungssteuer per Gerichtsbeschluss als rechtswidrig erklärt, muss sie sofort außer Kraft treten. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Hintergrund: Finanzgerichte sind verpflichtet, angefochtene Steuerbescheide sofort aufzuheben, wenn diese keine Grundlage in einer rechtmäßigen Satzung haben.

Gemeinden haben sich verkalkuliert

Verschiedene Gemeinden hatten auf eine Übergangsfrist bis März 2020 gehofft. Darunter waren die Gemeinden Lindwedel in Niedersachsen sowie die schleswig-holsteinischen Gemeinden Friedrichskoog und Timmendorfer Strand. Sie verwiesen auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (FB vom 31.10.2019 ). 

Doch das BVerwG zeigte sich gegenüber ihrem Steuermodell ungnädig. Anders als das BVerfG, das in einem anderen Fall eine Karenzzeit gewährte, sind Verwaltungsgerichte zu einem Zeitaufschub nicht befugt.

Verwaltungsgerichte haben keinen Spielraum

Sie sind vielmehr verpflichtet, angefochtene Steuerbescheide sofort aufzuheben, wenn diese keine Grundlage in einer rechtmäßigen Satzung haben. Mehrere Immobilienbesitzer hatten gegen die Zweitwohnungssteuer geklagt. Mit Erfolg - ihre Steuerbescheide sind mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Fazit: Urteile von Verwaltungsgerichten werden auf der Stelle rechtskräftig. Das sollten Sie im Hinterkopf behalten – und Stadtkämmerer sollten es auch. Urteile: BVerwG vom 27.11.2019 Az.: 9 C 6.18 und 9 C 7.18 und 9 C 3.19 und 9 C 4.19
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