Volljährige Kinder haben in einem Kindergeldprozess kein Zeugnisverweigerungsrecht
Volljähriger Kinder müssen auf Verlangen der Familienkasse daran mitwirken aufzuklären, welchem Elternteil das Kindergeld zufließt. Das gilt auch dann, wenn wegen des Kindergeldanspruchs ein Prozess beim Finanzgericht geführt wird.
Ggf. muss das volljährige Kind dann auch als Zeuge beim Gericht erscheinen und aussagen. Es hat auch bei Gericht kein Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger. Maßgeblich ist § 68 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
Zu welchem Haushalt gehört das Kind?
In einem Prozess war zwischen den geschiedenen Eltern streitig, ob der volljährige Sohn trotz seines auswärtigen Studiums weiter zum Haushalt der Mutter gehört. Davon hängt ab, ob das Kindergeld von der Familienkasse an den Vater oder an die Mutter auszuzahlen ist.
Das Finanzgericht muss den Sohn jetzt als Zeugen in dem von dem Vater angestrengten Klageverfahren laden. Der Sohn muss dann aussagen. Er kann dann nicht mehr wie zuvor ein Zeugnisverweigerungsrecht für sich reklamieren.
Fazit: Volljährige Kinder haben bei einem Streit um die Haushaltszuweisung des Kindergeldes kein Zeugnisverweigerungsrecht.
Urteil: BFH, III R 59/18