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Verschonungsabschlag bei Insolvenz

Von Erbschaftsteuer verschont trotz Insolvenz "zum falschen Zeitpunkt"

Verschonungsabschlag bei Insolvenz. Copyright: Pexels
Die Vererbung von Betriebsvermögen ist bei der Erbschaftsteuer begünstigt, damit Unternehmen im Erbfall nicht zwangweise verkauft oder gar liquidiert werden müssen. Diese Verschonungsabschläge sind aber an Behaltensfristen gebunden. Günstig erben und dann verkaufen, geht beispielsweise nicht. Aber was ist bei Insolvenz einer Personengesellschaft "zum falschen Zeitpunkt"?
Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft , z.B. einer KG, führt noch nicht zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags. Das gilt auch bei mehrstöckigen Personengesellschaften. Also dann, wenn eine Oberpersonengesellschaft an einer Unterpersonengesellschaft beteiligt ist und über das Vermögen der Unterpersonengesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Wurde z.B. ein Anteil an der Oberpersonengesellschaft verschenkt und wird nun innerhalb der Verbleibensfrist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unterpersonengesellschaft eröffnet, führt das für sich genommen für den Beschenkten noch nicht zum Wegfall des für die Unterpersonengesellschaft gewährten Verschonungsabschlags.

Der Verschonungsabschlag kann aber noch nachträglich wegfallen. Nämlich dann, wenn Wirtschaftsgüter der Unterpersonengesellschaft, die wesentliche Betriebsgrundlagen der Oberpersonengesellschaft darstellen, veräußert oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden. Für die Beurteilung, ob Betriebsgrundlagen der Unterpersonengesellschaft funktional wesentlich für den Betrieb der Oberpersonengesellschaft sind, sind qualitative und quantitative Merkmale heranzuziehen.


Grundsätzlich gilt: Die Inanspruchnahme der Verschonung für Unternehmensvermögen ist an bestimmte Behaltensfristen gebunden. Wird innerhalb der Behaltensfristen beispielsweise der geschenkte Geschäftsanteil von dem Beschenkten veräußert, wird rückwirkend Schenkungsteuer festgesetzt. Im Regelmodell können 85% steuerfrei sein, die Behaltensfrist beträgt fünf Jahre. Im Optionsmodell, das eine bis zu 100%ige Steuerbefreiung gewähren kann, beträgt die Behaltensfrist sieben Jahre.

Bei der Regelverschonung führt z.B. eine Veräußerung des Betriebsvermögens vor Ablauf der fünf Jahre dazu, dass der Steuervorteil („Verschonungsabschlag“) zeitanteilig für das Veräußerungsjahr und die folgenden Jahre des Fünfjahreszeitraums verloren geht. Der Verschonungsabschlag für den Erwerb eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft (KG) fällt bei der Veräußerung des Anteils, im Falle der Betriebsaufgabe oder bei der Veräußerung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen nachträglich anteilig weg.

 

Fazit: Das Urteil verschafft zunächst einmal Luft im Falle der Insolvenz der Unterpersonengesellschaft. Allerdings heißt es aufpassen bei der Verwertung von Betriebsvermögen.

Urteil: BFH, II R 10/18

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