Von Erbschaftsteuer verschont trotz Insolvenz "zum falschen Zeitpunkt"
Der Verschonungsabschlag kann aber noch nachträglich wegfallen. Nämlich dann, wenn Wirtschaftsgüter der Unterpersonengesellschaft, die wesentliche Betriebsgrundlagen der Oberpersonengesellschaft darstellen, veräußert oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden. Für die Beurteilung, ob Betriebsgrundlagen der Unterpersonengesellschaft funktional wesentlich für den Betrieb der Oberpersonengesellschaft sind, sind qualitative und quantitative Merkmale heranzuziehen.
Bei der Regelverschonung führt z.B. eine Veräußerung des Betriebsvermögens vor Ablauf der fünf Jahre dazu, dass der Steuervorteil („Verschonungsabschlag“) zeitanteilig für das Veräußerungsjahr und die folgenden Jahre des Fünfjahreszeitraums verloren geht. Der Verschonungsabschlag für den Erwerb eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft (KG) fällt bei der Veräußerung des Anteils, im Falle der Betriebsaufgabe oder bei der Veräußerung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen nachträglich anteilig weg.
Fazit: Das Urteil verschafft zunächst einmal Luft im Falle der Insolvenz der Unterpersonengesellschaft. Allerdings heißt es aufpassen bei der Verwertung von Betriebsvermögen.
Urteil: BFH, II R 10/18