Vorsicht, Falle bei der Grundstücksveräußerung
Vorsicht, Falle beim Grundstücksverkauf! Beachten Sie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist penibel die Voraussetzungen für die steuerfreie Veräußerung.Über die Nichtbeachtung ist eine Immobilieneigentümerin gerade höchstrichterlich gestolpert. Die Klägerin vermietete ihre Wohnimmobilie von März 2016 bis September 2017. Bis zum Verkauf im Dezember 2017 stand das Objekt dann leer. Damit wurde das Objekt im Jahr des Verkaufs an keinem einzigen Tag zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Für die Steuerbefreiung hätte es zumindest von Dezember 2015 bis Januar 2017 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden müssen.
Hintergrund: Die früher allgemein bekannten „Spekulationsgeschäfte“ heißen seit 1999 „private Veräußerungsgeschäfte“. Wer z. B. Grundstücke als Privatmann innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf wieder veräußert, muss den Gewinn versteuern.
Der Gesetzgeber hat Ausnahmen vorgesehen
Es gibt allerdings eine Ausnahme. Nicht steuerpflichtig sind Gewinne aus der Veräußerung einer Immobilie, die durchweg ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder zumindest im Jahr des Verkaufs und den beiden Vorjahren zu "eigenen Wohnzwecken“ genutzt worden ist. Das ergibt sich aus § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz.
Der Gesetzgeber verlangt dafür die Erfüllung mehrerer Voraussetzungen. Die Wohnung muss dazu zwei Jahre vor der Veräußerung zumindest kurzfristig, im Jahr vor der Veräußerung das ganze Jahr und im Jahr der Veräußerung zumindest wieder kurzfristig auch noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
Fazit: Wenn Sie eine Immobilie innerhalb der Speklationsfrist veräußern wollen, sollten Sie ggf. versuchen, noch ein paar Monate zuvor zu vermieten. Ggf. mit einem Zeitmietvertrag.
Urteil: BFH, Az. IX B 72/19