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Besteuerung bei grenzüberschreitender Tätigkeit

Vorsorgeaufwendungen einzeln betrachten

Eine Person hält ein rotes Sparschein in die Höhe. © Peter Atkins / Fotolia
Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten müssen Steuerzahler auch die Vorsorgeaufwendungen steuerlich einzeln betrachten. Das hat der Bundesfinanzhof in einem für Steuerzahler positiven Urteil entschieden. Die Abziehbarkeit einzelner Vorsorgeaufwendungen führt nicht zum Verlust anderer Vorsorgeaufwendungen im Inland.

Arbeitet ein deutscher Steuerzahler im benachbarten EU-Ausland, muss der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen jeweils einzeln betrachtet werden. Darauf hat der Bundesfinanzhof hingewiesen. Denn soweit im Ausland gezahlte Beiträge für Vorsorgeaufwendungen (z.B.  Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung) nach dem ausländischen Recht nicht steuermindernd berücksichtigt werden, ist in Deutschland ein Sonderausgabenabzug möglich. Dafür ist es aber erforderlich, dass „der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt. Das ist für jeden einzelnen Posten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen.

Einzelbetrachtung der Vorsorgeaufwendungen 

Im Urteilsfall erzielte der Kläger als Angestellter eines luxemburgischen Unternehmens Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitslohn ist nach dem DBA-Luxemburg in Deutschland steuerfrei, unterliegt in Deutschland aber dem Progressionsvorbehalt. Der Kläger machte bei der deutschen Einkommensteuer im Streitjahr 2016  ausschließlich mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehende Beiträge als Vorsorgeaufwendungen geltend (Rentenversicherung 6.696 Euro, Krankenversicherung 2.514,60 Euro, Pflegeversicherung 1.091,04 Euro). In Luxemburg sind nach dortigem Recht die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung in vollem Umfang zum Abzug als Sonderausgaben zugelassen, ein Abzug von Pflegeversicherungsbeiträgen ist dagegen in Luxemburg gesetzlich nicht vorgesehen. 

Das Finanzamt meinte, dass bereits die Abziehbarkeit einer einzelnen Vorsorgeaufwendung im Ausland dazu führt, dass auch alle übrigen Vorsorgeaufwendungen in Deutschland nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden dürften. Laut BFH führt das aber nicht dazu, dass alle anderen ausländischen Vorsorgeaufwendungen auch nicht abziehbar wären. Aufgrund der getrennten Beurteilung der einzelnen Arten der Vorsorgeaufwendungen sind die Pflegeversicherungsbeiträge infolge ihrer Nichtabziehbarkeit in Luxemburg in Deutschland als Sonderausgaben abziehbar.

Fazit: In der Steuererklärung sind Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten einzeln zu betrachten. Vorsorgeaufwendungen, die bereits der Beschäftigungsstaat im Rahmen der Besteuerung zum Abzug zulässt, sind bei der inländischen Besteuerung aber nicht nochmal als Sonderausgaben abziehbar.

BFH, Urteil X R 28/20

Hinweis: Genauso ist es bei Bezug einer ausländischen Rente. Werden von einer Luxemburger Altersrente in Luxemburg Pflegeversicherungsbeiträge einbehalten, sind diese in Luxemburg steuerlich nicht absetzbar und dürfen bei der deutschen Einkommensteuer des in Deutschland wohnenden Rentners abgesetzt werden (BFH, weiteres Urteil X R 11/20).

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