Warum die Instandhaltungsrücklage beim Immobilienkauf nicht abgezogen werden darf
Erwerben Sie Teileigentum, dürfen Sie den vereinbarten Kaufpreis, der als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gilt, leider nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung mindern. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Die Klägerin beantragte, die Bemessungsgrundlage von 40.000 Euro müsse reduziert werden. Sie wollte die miterworbenen Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage – insgesamt 14.815,19 Euro – abziehen. Dies sollte gemäß Aufteilung und Zuordnung zu den einzelnen Objekten geschehen.
BFH: Instandhaltungsrücklage gehört anderem Rechtssubjekt
Das Finanzamt hat aber zurecht auf Basis von 40.000 Euro Grunderwerbsteuer festgesetzt, so der BFH. Die vorhandene Instandhaltungsrücklage steht nicht dem einzelnen Teileigentümer zu, sondern ist Verwaltungsvermögen der Eigentümergemeinschaft. Sie ist deshalb nicht Vermögen des Teileigentümers, sondern Vermögen eines anderen Rechtssubjekts. Daher ist sie nicht Gegenstand des Verkaufs und kann den Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer somit nicht reduzieren.
Fazit: Eine Begründung mit der der BFH dem Fiskus sein „Einkommen“ ungeschmälert sichert.
Urteil: BFH II R 49/17