Warum vorauseilender Gehorsam nachteilig ist
Die Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung beträgt 10 Jahre. Erstattet der Steuerzahler im letzten dieser 10 Jahre eine Selbstanzeige, verlängert sich die Verjährungsfrist über die 10 Jahre hinaus. Sie endet nach § 171 Absatz 9 der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich erst ein Jahr nach dem Tag, an dem die Selbstanzeige beim Finanzamt eingegangen ist.
Der Fall: Geld auf Schweizer Konten nachversteuert
In einem vom BFH entschiedenen Fall erklärten Ehegatten unversteuerte Kapitaleinnahmen aus Schweizer Konten nach. Dies geschah im Jahr 2013 durch eine Selbstanzeige für die Jahre 2002 und 2003. U.a. wohl zur Reduzierung der erwarteten Nachzahlungszinsen leisteten die Ehegatten sofort, schon vor einer Aufforderung durch den Fiskus, freiwillig eine Akontozahlung auf die erwarteten Steuernachzahlungen an das Finanzamt. Das hätten sie besser gelassen, wie sich später herausstellen sollte.
Das Finanzamt lässt auf sich warten
Fazit: Wenn ein Erstattungsanspruch besteht, dehnt das die Verjährungsschriften weiter aus.
Urteil: BFH Az. VIII R 39/18