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Wenn das vererbte Unternehmen nicht lange genug durchhält

Was wird aus dem Verschonungsabschlag bei Insolvenz?

Wer ein geschenktes oder vererbtes Unternehmen liquidieren möchte, sollte damit lange genug warten; denn sonst fällt die Erbschaftssteuer an. Doch was passiert, wenn das Unternehmen noch innerhalb dieser Fristen in Konkurs gehen muss?

Geht eine geerbte Firma pleite, kann der Erbe dennoch im Insolvenzjahr den Verschonungsabschlag für ererbtes Betriebsvermögen beanspruchen. Das hat der BFH entschieden. Hintergrund ist: Die Inanspruchnahme der steuerlichen Verschonung bei der Schenkung bzw. Vererbung von Unternehmensvermögen ist an bestimmte Behaltensfristen gebunden.

Was passiert im Insolvenzfall?

Im Regelmodell können 85% steuerfrei sein, bei einer Behaltensfrist von fünf Jahren. Im Optionsmodell, das eine bis zu 100%ige Steuerbefreiung gewähren kann, beträgt die Behaltensfrist sieben Jahre. Bei der Regelverschonung führt z.B. eine Veräußerung des Betriebsvermögens vor Ablauf der fünf Jahre dazu, dass der Steuervorteil („Verschonungsabschlag“) zeitanteilig für das Veräußerungsjahr und die folgenden Jahre des Fünfjahreszeitraums verloren geht.

Brüder im Glück

Im Urteilsfall erbten zwei Brüder im Jahr 2010 die Anteile an einer Kommanditgesellschaft. 2014 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet. Anfang 2015 veräußerte der Insolvenzverwalter wesentliche Teile des Betriebsvermögens der KG.

Das Finanzamt wollte den Verschonungsabschlag jetzt nur noch zeitanteilig für drei Jahre (2011 bis 2013) gewähren. Nach dem BFH Urteil erhalten die Brüder jetzt den Verschonungsabschlag aber auch noch für das „Insolvenzeröffnungsjahr“ 2014 – und damit für vier Jahre. Erst die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens der KG im Jahr 2015 führte dazu, dass den Brüdern für 2015 der Verschonungsabschlag nicht mehr zusteht.


Hintergrund

Die Übertragung von Betriebsvermögen kann nach sehr komplizierten gesetzlichen Regelung ganz oder teilweise von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer befreit sein. Das Verschonungssystem für unternehmerisches Vermögen sieht vereinfacht dargestellt so aus: Das Vermögen des Unternehmens wird zunächst in zwei Oberkategorien aufgeteilt: In das sog. „begünstigte Vermögen“. Das Gesetz versteht darunter in etwa das Produktivvermögen, also jenes Vermögen, das dem Betrieb des Unternehmens dient.

Kompliziertes Verwaltungsvermögen

Daneben steht das sog. „Verwaltungsvermögen“. Hierunter fallen z. B. vermietete Immobilien, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 25%, Kunst, Bargeld, Wertpapiere sowie Forderungen. Der begünstigte Teil des Betriebsvermögens kann unter bestimmten Voraussetzungen zu 100% steuerfrei gestellt werden.

Das Verwaltungsvermögen durchläuft eine komplizierte Berechnung, im Rahmen derer Schulden verrechnet werden und besondere Abschläge (Umqualifizierungen in begünstigtes Vermögen) vorgenommen werden. Der nach diesen Berechnungen verbleibende Teil des Verwaltungsvermögens unterliegt in vollem Umfang der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Er wird also von dem Verschonungssystem ausgenommen.

Fazit: Die steuerliche Verschonung entfällt ab dem Jahr, in dem wesentliche Teile des Betriebsvermögens veräußert werden. Hinweis: Das Urteil gilt auch für andere unternehmerisch tätige Personengesellschaften.

Urteil: BFH, II R 19/18

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