Hier können Sie zwischen der Ansicht für Geschäftskunden und Privatkunden wechseln.
Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
Geschäftskunde
Privatkunde
0,00 €
2498
Wenn das vererbte Unternehmen nicht lange genug durchhält

Was wird aus dem Verschonungsabschlag bei Insolvenz?

Wer ein geschenktes oder vererbtes Unternehmen liquidieren möchte, sollte damit lange genug warten; denn sonst fällt die Erbschaftssteuer an. Doch was passiert, wenn das Unternehmen noch innerhalb dieser Fristen in Konkurs gehen muss?

Geht eine geerbte Firma pleite, kann der Erbe dennoch im Insolvenzjahr den Verschonungsabschlag für ererbtes Betriebsvermögen beanspruchen. Das hat der BFH entschieden. Hintergrund ist: Die Inanspruchnahme der steuerlichen Verschonung bei der Schenkung bzw. Vererbung von Unternehmensvermögen ist an bestimmte Behaltensfristen gebunden.

Was passiert im Insolvenzfall?

Im Regelmodell können 85% steuerfrei sein, bei einer Behaltensfrist von fünf Jahren. Im Optionsmodell, das eine bis zu 100%ige Steuerbefreiung gewähren kann, beträgt die Behaltensfrist sieben Jahre. Bei der Regelverschonung führt z.B. eine Veräußerung des Betriebsvermögens vor Ablauf der fünf Jahre dazu, dass der Steuervorteil („Verschonungsabschlag“) zeitanteilig für das Veräußerungsjahr und die folgenden Jahre des Fünfjahreszeitraums verloren geht.

Brüder im Glück

Im Urteilsfall erbten zwei Brüder im Jahr 2010 die Anteile an einer Kommanditgesellschaft. 2014 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet. Anfang 2015 veräußerte der Insolvenzverwalter wesentliche Teile des Betriebsvermögens der KG.

Das Finanzamt wollte den Verschonungsabschlag jetzt nur noch zeitanteilig für drei Jahre (2011 bis 2013) gewähren. Nach dem BFH Urteil erhalten die Brüder jetzt den Verschonungsabschlag aber auch noch für das „Insolvenzeröffnungsjahr“ 2014 – und damit für vier Jahre. Erst die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens der KG im Jahr 2015 führte dazu, dass den Brüdern für 2015 der Verschonungsabschlag nicht mehr zusteht.


Hintergrund

Die Übertragung von Betriebsvermögen kann nach sehr komplizierten gesetzlichen Regelung ganz oder teilweise von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer befreit sein. Das Verschonungssystem für unternehmerisches Vermögen sieht vereinfacht dargestellt so aus: Das Vermögen des Unternehmens wird zunächst in zwei Oberkategorien aufgeteilt: In das sog. „begünstigte Vermögen“. Das Gesetz versteht darunter in etwa das Produktivvermögen, also jenes Vermögen, das dem Betrieb des Unternehmens dient.

Kompliziertes Verwaltungsvermögen

Daneben steht das sog. „Verwaltungsvermögen“. Hierunter fallen z. B. vermietete Immobilien, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 25%, Kunst, Bargeld, Wertpapiere sowie Forderungen. Der begünstigte Teil des Betriebsvermögens kann unter bestimmten Voraussetzungen zu 100% steuerfrei gestellt werden.

Das Verwaltungsvermögen durchläuft eine komplizierte Berechnung, im Rahmen derer Schulden verrechnet werden und besondere Abschläge (Umqualifizierungen in begünstigtes Vermögen) vorgenommen werden. Der nach diesen Berechnungen verbleibende Teil des Verwaltungsvermögens unterliegt in vollem Umfang der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Er wird also von dem Verschonungssystem ausgenommen.

Fazit: Die steuerliche Verschonung entfällt ab dem Jahr, in dem wesentliche Teile des Betriebsvermögens veräußert werden. Hinweis: Das Urteil gilt auch für andere unternehmerisch tätige Personengesellschaften.

Urteil: BFH, II R 19/18

Neueste Artikel
  • Fuchs plus
  • Monitoring bestätigt positiven Eindruck zur CATUS AG

CATUS AG reicht Selbstauskunft 2026 ein – Ampeln auf Grün

Illustriert mit ChatGPT
Die CATUS AG hat der FUCHSBRIEFE Prüfinstanz auch im Jahr 2026 ihre Selbstauskunft vollständig und fristgerecht vorgelegt. Grundlage ist der neu eingereichte und beantwortete Fragebogen, der jährlich im Rahmen des laufenden Monitorings erhoben wird. Ziel dieser Überprüfung bleibt unverändert: Die FUCHSBRIEFE PRÜFINSTANZ beobachtet und analysiert, ob ein Vermögensverwalter mit KWG-Erlaubnis fair, transparent und verantwortungsvoll mit seinen Kunden umgeht.
  • Fuchs plus
  • Rechtswidrige Versetzung: LAG bestätigt Unzulässigkeit bei geringwertigen Aufgaben

Direktionsrecht: Unwirksame Versetzung eines Abteilungsleiters

Muss die Versetzung eines Abteilungsleiters gleichwertig sein, oder darf der Arbeitgeber ihm auch eine andere Stelle zuweisen? Über die Reichweite des Direktionsrechts musste das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entscheiden. Das Gericht mahnte die Arbeitgeber bei der Ausübung ihres Direktionsrechts (§ 106 S.1 Gewerbeordnung) bei der Versetzung eines Abteilungsleiters sehr vorsichtig zu sein.
  • Fuchs plus
  • Positive Signale und institutionelle Zuflüsse stärken Marktoptimismus

Bitcoin: Antizyklisches Kaufsignal

© psdesign1 / stock.adobe.com
Der Waffenstillstand im Iran treibt Bitcoin (BTC) über 70.000 Dollar: Die Signale mehren sich, dass es von hier aus weiter aufwärts gehen könnte. Warum antizyklische Anleger jetzt genauer hinschauen sollten.
Zum Seitenanfang