Wenn das Grundstück gleich zweimal den Besitzer wechselt
Wenn die Kinder ein geschenktes Grundstück weiterverkaufen, stellt das prinzipiell keinen steuerlichen Missbrauch dar. Der Gewinn aus diesem Verkauf ist dann bei den Kindern nach deren steuerlichen Verhältnissen zu besteuern. Dem schenkenden Elternteil darf nicht einfach Gestaltungsmissbrauch vorgeworfen und steuerlich zugerechnet werden.
Das gilt jedenfalls dann, wenn die vertraglichen Regelungen zur Schenkung des Grundstücks sowie die Weiterveräußerung des Grundstücks keine unangemessenen Vereinbarungen enthalten. Die schenkweise Übertragung vor dem Verkauf kann z.B. dann steuerlich Sinn machen, wenn der Beschenkte über bisher nicht ausgenutzte steuerliche Verlustvorträge verfügt oder einer deutlich niedrigeren Steuerprogression als der Schenker unterliegt.
Fazit: Nur weil die eigenen Kinder ein Geschenk (Immobilie, Grundstück) gleich weiterverkaufen, liegt noch lange kein steuerlicher Missbrauch vor.
Urteil: BFH, IX R 8/20