Wenn das Sterbegeld versteuert wird
Für den gemeinsamen Sohn der Kläger hatte dessen damaliger Arbeitgeber im Jahr 2004 eine betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse eingerichtet (Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht). Die Beiträge wurden (gemäß § 3 Nr. 63 EStG) als steuerfrei behandelt. Versicherte Person sowie Bezugsberechtigter im Erlebensfall war der Sohn. Bezugsberechtigte im Todesfall waren die Hinterbliebenen i.S. des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).
Was Hinterbliebene sind, sagt der Versicherungsschein
Der Begriff der "Hinterbliebenen" wurde in einer Anlage zum Versicherungsschein erläutert. Darunter waren somit der überlebende Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner, ersatzweise die Kinder und weiter ersatzweise sowie auf Antrag auch der überlebende Lebensgefährte zu verstehen.
Im Streitjahr 2012 verstarb der Sohn. Hinterbliebene i.S. des BetrAVG waren nicht vorhanden. Erben wurden nach den Ausführungen des Finanzgerichts (FG) die Eltern. Die Pensionskasse teilte dem Vater mit, durch den Tod des Sohnes sei eine "versicherte Leistung" von 8.000 Euro fällig geworden. Das Finanzamt ging von einem Sterbegeld aus. Es besteuerte bei den Eltern das Sterbegeld als Einkünfte (nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Der Wortlaut dieser Norm erfasst ohne Einschränkung u.a. Leistungen aus Pensionskassen, wenn u.a. auf die Beiträge § 3 Nr. 63 EStG angewendet worden ist.
Fazit: Ein einmaliges Sterbegeld aus einer betrieblichen AV (Pensionskasse) ist auch dann (nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG) zu versteuern, wenn es mangels lebender Bezugsberechtigter nicht an die Bezugsberechtigten i.S. des BetrAVG, sondern ersatzweise an die Erben gezahlt wird.
Urteil: BFH X R 38/18
Hinweis: Im Urteilsfall war nicht ganz klar, wofür die Pensionskasse die 8.000 Euro wirklich gezahlt hat. Sollte es sich bei der Zahlung um eine Kapitalisierung gehandelt haben, könnte den Eltern zumindest der ermäßigte Steuersatz (nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) – Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten – zustehen, so der BFH.