Wenn die Bank bei der Steuerabführung „falsch handelt“
Die Bank als vorgeschaltete Steuerbehörde ... Der BFH macht die Rechtslage für Steuerzahler jetzt noch komplizierter. Im konkreten Streitfall ging es um den Einbehalt von Kapitalertragsteuer bei einem Spin-off, gegen den sich ein Anleger wandte. Und im Gestrüpp des Steuerrechts verhedderte.
Der Kläger bestritt (gerichtlich) die Steuerpflicht eines Spin-off. Er hielt 290 Aktien des amerikanischen Unternehmens Kraft Foods Group Inc. Seine Bank nahm aufgrund einer „Entflechtung (Spin-off)" dieser Wertpapiere im Jahr 2012 steuerpflichtige Kapitalerträge in Höhe von 3284,74 Euro an. Davon behielt sie 919,57 EUR an Kapitalertragsteuer ein und führte den Betrag ans Finanzamt ab. Der Steuerzahler legte gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung der Bank beim Finanzamt Einspruch und anschließend Klage beim Finanzgericht ein.
Prüfantrag beim Finanzamt gestellt
Gleichzeitig ließ er erfolgreich die Steuerpflicht vom Finanzamt prüfen. Dazu stellte er einen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG. (Positive) Folge: Im Einkommensteuerbescheid wurden aufgrund seines Antrags die Erträge aus der Kapitalmaßnahme der Kraft Foods Group Inc. in Höhe von 3.284,74 € der Abgeltungsteuer unterworfen und die zuvor einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet.
Der Haken dabei: Ab Ergehen des Einkommensteuerbescheids ist eine vorherige Klage gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung der Bank nicht mehr zulässig. Durch den Einkommensteuerbescheid ist nämlich das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung entfallen. Die Klage hat sich „erledigt".
Zurück auf Los
Der Steuerpflichtige muss ggf. erneut gegen den Einkommensteuerbescheid vorgehen, wenn er auf der Steuerfreiheit der Spinoff-Erträge besteht. Dieser nochmalige Aufwand verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen das EU-Recht.
Fazit
Wenn Sie gegen die Abführung von Kapitalerträgen vorgehen, sollten Sie die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts nicht scheuen. Das Rechts-Dickicht führt sonst zu kostenträchtigen (Verfahrens-)Fehlern.
Urteil: BFH VIII R 45/15