Wer stirbt zuerst?
Der Erblasser kann in seinem Testament Erben bestimmen, aber auch anderen Personen durch ein sog. Vermächtnis Vermögen zukommen lassen. Kompliziert wird es dann, wenn es ein unerwarteter Todesfall die beabsichtigte Erbreihenfolge durcheinanderbringt, wie ein aktueller Fall zeigt.
In einem vom BFH entschiedenen Fall bestimmte der Erblasser seine Ehefrau zur Alleinerbin. Zudem vermachte er ein Hausgrundstück an seinen Neffen. Das Vermächtnis sollte beim Tod des Erblassers anfallen, die Übergabe und Übereignung konnte der Neffe als Vermächtnisnehmer aber erst beim Tod der Ehefrau verlangen. Sollte der Neffe vorher sterben, sollten seine Kinder die Immobilie erhalten.
Der zu früh verstorbene Neffe
Zuerst starb der Erblasser, dann der Neffe im Jahr 2011 und erst danach im Jahr 2012 die Ehefrau des Erblassers. Erst danach wurde den Kindern des Neffen in Erfüllung des Vermächtnisses die Immobilie zu je ½ übertragen. Das Finanzamt war der Auffassung, für die Erbschaftsteuer komme es auf das Verwandtschaftsverhältnis der Kinder des Neffen zur Ehefrau des Erblassers oder wahlweise zum Erblasser selbst an. Es sei daher die ungünstigere erbschaftsteuerliche Steuerklasse III mit einem entsprechend niedrigeren Freibetrag anzuwenden.
Die Kinder sahen das gänzlich anders. Sie waren der Auffassung, es komme auf ihr Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem Vater, dem Neffen des Erblassers an. Daher sei die wesentliche günstigere Steuerklasse I anzuwenden, verbunden mit dem viel höheren Steuerfreibetrag für die Steuerklasse I.
Die Kinder erbten nicht direkt vom Vater
Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Im Urteilsfall wurde das Vermächtnis erst mit dem Tod der Ehefrau des Erblassers, und damit nach dem Tod des Neffen als Vermächtnisnehmer, fällig. Fällt der erstberufene Vermächtnisnehmer, hier der Neffe, vor Fälligkeit des Vermächtnisses weg, erwirbt der zweitberufene Vermächtnisnehmer, hier die Kinder des Neffen im erbschaftsteuerlichen Sinne ebenfalls vom Beschwerten, hier dem Erblasser oder wahlweise seiner Ehefrau, und nicht vom erstberufenen Vermächtnisnehmer (hier: Neffe). Für das Verwandtschaftsverhältnis der Kinder des Neffen zum Erblasser bzw. zu dessen Ehefrau ist aber gleichermaßen die Steuerklasse III maßgeblich.
Fazit: Da die Kinder erst nach dem Tod der Ehefrau erbten, war das Familienverhältnis zu ihr maßgeblich relevant.
Urteil: Urteil II R 2/20