Wer wird Erbe, wenn nur eines von zwei Originalen vernichtet wird?
Existieren zwei Originale eines Testaments, genügt die Vernichtung nur eines der beiden Dokumente. Jedenfalls dann, wenn der Aufhebungswille des Erblassers feststeht. Das hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschieden.
Eine Erblasserin hatte zunächst ihren Urenkel als Erben eingesetzt. Später verfasste sie ein handschriftliches Testament. In diesem wurde anstelle des Urenkels ihre Haushälterin zur Alleinerbin bestimmt. Außerdem erteilte sie der Haushälterin eine Vorsorge- und Bankvollmacht. Auch verkaufte sie dieser – gegen einen Barkaufpreis sowie eine Betreuungs- und Pflegeverpflichtung – ihr Hausgrundstück.
Bankvollmacht widerrufen
Die Erblasserin widerrief zunächst die Bankvollmacht. Grund: Die Haushälterin hatte mal eben 50.000 Euro vom Konto der späteren Erblasserin abgehoben. Sie suchte außerdem einen Rechtsanwalt auf, um sich wegen einer möglichen Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Haus beraten zu lassen.
Das Nachlassgericht hatte zu entscheiden, ob dem Urenkel ein Erbschein erteilt werden kann. Dem Gericht lag ein Original des Testaments zu Gunsten der Haushälterin vor, welches der Rechtsanwalt der Haushälterin übersandt hatte. Der Urenkel behauptete dagegen, die Erblasserin habe das Testament widerrufen. Es habe ein zweites Original des Testaments gegeben. Dieses habe die Erblasserin im Rahmen der Beratung zur Rückabwicklung des Hauskaufs ihrem Rechtsanwalt gezeigt und es vor seinen Augen zerrissen. Deshalb gelte wieder die frühere Erbeinsetzung zu seinen Gunsten.
Urenkel doch noch Alleinerbe
Am Ende wurde doch noch der Urenkel Alleinerbe. Ihm wurde ein Erbschein erteilt. Zu diesem Urteil kam das OLG nach Vernehmung der Rechtsanwälte der Erblasserin und der Haushälterin als Zeuge. Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts wies die hiergegen gerichtete Beschwerde der Haushälterin zurück.
Fazit: Der Erblasser kann ein Testament jederzeit ohne besonderen Grund widerrufen (§ 2253 BGB). Dies kann durch Vernichtung der Testamentsurkunde erfolgen (§ 2255 S. 1 BGB). Sind mehrere Urschriften vorhanden, kann die Vernichtung lediglich einer Urkunde genügen, wenn keine Zweifel über den Aufhebungswillen des Erblassers bestehen.
Urteil: OLG Köln, Az. 2 Wx 84/20 vom 22.4.2020