Wer zahlt die Reparatur?
Regelungen, die in einer Teilungserklärung stehen, sind wichtig. Das gilt natürlich auch für Terrassen, Balkone und Loggien. Wenn der Vertrag die Nutzung als Sondereigentum vorsieht, muss der Eigentümer allein für die Instandhaltung aufkommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Kostenverantwortung jetzt sehr weit ausgelegt. Er hat entschieden, dass dazu auch die Sanierung des im Gemeinschaftseigentum befindlichen Unterbaus der Terrasse gehört.
Urteil: BGH vom 4.5.2018, Az.: V ZR 163/17